Das neue Werkvertragsrecht: Was hat sich ab dem 01.01.2018 geändert

  • 3 Minuten Lesezeit

Am 01.01.2018 tritt das neue Werkvertragsrecht in Kraft. Zu den bedeutsamsten Neuregelungen zählen die Kodifikation des Verbraucherbauvertrages und die Einführung des Bauvertragsrechts in das BGB.

Hier die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

Neuregelungen im Werkvertragsrecht

  • Kündigung

Das neue Werkvertragsrecht sieht die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung für beide Parteien vor. Mit dem neuen § 648 a BGB hat der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung zur Kündigung des Werkvertrages kodifiziert.

  • Abnahmefiktion

Eine Modifikation erlitt auch die Abnahmefiktion. Die Abnahme gilt nach dem neuen § 640 Abs. 2 BGB dann als erfolgt, wenn der Unternehmer eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Daraus folgt, dass in der Zukunft auch dann eine Abnahme möglich sein wird, wenn das Werk objektiv mangelhaft ist.

Ist der Besteller Verbraucher, gilt diese Regelung nur dann, wenn der Unternehmer den Besteller bei der Fristsetzung über die Folgen der Nicht-Abnahme innerhalb der Frist informiert hat.

  • Abschlagzahlungen

Eine wesentliche Änderung enthalten auch die Regelungen die Abschlagzahlungen betreffen. Bisher konnte der Besteller die Abschlagzahlungen verweigern, wenn ein wesentlicher Mangel an dem Bauwerk vorlag. Der neue § 632 a BGB sieht nunmehr vor, dass der Besteller trotz des Vorliegens eines Mangels in Höhe der erbrachten Leistungen Abschlag zahlen muss.

Bauvertrag

Durch ein neues Kapitel werden nunmehr die Regelungen zum Bauvertrag in das BGB eingeführt. Dieses ergänzt das Werkvertragsrecht um einige wesentliche Vorschriften:

  • Anordnungsrecht des Bestellers

In dem neuen § 650 b BGB sieht das Gesetz zum ersten Mal ein Anordnungsrecht des Bestellers vor. Die neue Regelung gibt damit dem Besteller das Recht vor, eine Änderung der Leistung zu verlangen. Die Parteien müssen allerdings zunächst versuchen, eine Einigung über die Änderung des Werkes zu erzielen. Gelingt dies nicht innerhalb von 30 Tagen, kann der Besteller die Änderung schriftlich anordnen. Der Unternehmer ist in diesem Fall verpflichtet, die Änderungen vorzunehmen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ihm dies unzumutbar ist. Nimmt er die Änderung an dem Werk vor, steht ihm ein Anspruch auf Mehrvergütung zu.

  • Zustandsfeststellung

Neu eingeführt wird die Regelung zur Zustandsfeststellung, § 650 g BGB. Die Norm räumt dem Unternehmer das Recht ein, allein eine Bauzustandsfeststellung durchzuführen. Voraussetzung ist, dass eine solche Vereinbarung mit dem Besteller erfolglos bleibt. Die Zustandsfeststellung hat zur Folge, dass darin nicht eingeführte offenkundige Mängel erst nach der Zustandsfeststellung entstanden sind.

Verbraucherbauvertrag

Neu im Gesetz wird der Verbraucherbauvertrag geregelt. Dieser wird im Gesetz ausdrücklich definiert und unterliegt besonderen Vorschriften, § 650 i – § 650 o BGB.

Wichtig ist zunächst, dass ein solcher Vertrag nicht mehr formfrei geschlossen werden darf, sondern es zumindest der Textform bedarf.

Dem privaten Bauherrn wird zum ersten Mal ein Widerrufsrecht eingeräumt. Er kann 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages diesen widerrufen. Über dieses Recht hat der Bauunternehmer dem Bauherrn zu belehren. Unterbleibt eine solche Belehrung, kann der Verbraucher den Vertrag bis zu 12 Monate nach Vertragsschluss widerrufen. Ein Widerrufsrecht entfällt aber bei notariell geschlossenen Verbraucherbauverträgen.

§ 650 j BGB schreibt vor, dass der Unternehmer dem Besteller eine Baubeschreibung zur Verfügung zu stellen hat, deren Inhalt in Artikel 249 EGBGB definiert ist.

§ 650 n regelt die Pflicht des Unternehmens zur Herstellung von Planungsunterlagen. Bauunternehmer sind künftig verpflichtet, Verbrauchern vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung zur Verfügung zu stellen, die bestimmte Mindestanforderungen genügt.

Wie Sie sehen ergeben sich aus den Neuregelungen bedeutsame Änderungen. Sollten Sie Interesse an diesem Themengebiet haben, stehen wir Ihnen für Rückfragen und Beratung gern zur Verfügung!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von BSKP Dr. Broll · Schmitt · Kaufmann & Partner

Beiträge zum Thema