Flugverspätung: Welche Ansprüche habe ich?

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Wann steht dem Passagier eine Ausgleichzahlung zu?

Nach der Fluggastrechte-VO 261/2004 steht jedem Passagier eine Ausgleichszahlung zu, wenn die Flugverspätung mindestens 3 Stunden beträgt. In einem solchen Fall hat der Reisende einen Anspruch auf Ausgleichszahlung zwischen 250 und 600 Euro.

Wie hoch genau die Entschädigung ist, richtet sich nach der Länge der Flugstrecke:

250 €
bei Strecken bis 1.500 km.
400 €
bei Strecken über 1.500 km in der EU oder bei anderen Strecken von 1.500 km. bis 3.500 km.
600 €
bei Strecken ab 3.500 km.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Da der Anspruch auf Ausgleichszahlung im EU-Recht wurzelt, ist Voraussetzung, dass der Flug in der EU startet oder landet und die Fluggesellschaft, die den Flug ausführt, ihren Sitz in der EU hat.

Es muss weiter eine Verspätung von mindestens 3 Stunden am Ankunftsort vorliegen. Entscheidend ist die Ankunft am Zielort, nicht der Abflug. Für den Ankunftszeitpunkt ist nach der Rechtsprechung des EuGH der Zeitpunkt maßgebend, in dem mindestens eine Flugzeugtür geöffnet ist. Da für den Fluggast dieser Umstand in der Regel nicht wahrnehmbar ist, reicht in diesem Zusammenhang aus, dass der Reisende darlegt, wann er tatsächlich die Maschine verlassen hat.

Bei der Ausgleichszahlung handelt es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch, so dass der Fluggast keinen Schaden nachweisen muss. Erforderlich ist aber eine gültige Buchungsbestätigung für den verspäteten Flug sowie, dass sich der Fluggast rechtzeitig am Flughafen befand. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist von einer Rechtzeitigkeit dann auszugehen, wenn der Passagier sich 45 Minuten vor dem geplanten Abflug am Abfertigungsschalter eingefunden hat.

Wann entfällt der Anspruch?

Der Anspruch auf Entschädigung scheidet bei dem Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes aus. Dies wird dann angenommen, wenn die Flugverspätung auf einem Umstand beruht, der außerhalb des Risikobereichs der Fluggesellschaft liegt. Dies ist z. B. bei einem Vogelschlag, bei politischer Instabilität oder bei schlechten Wetterbedingungen der Fall.

Wer ist ausgleichspflichtig?

In der Regel ist diejenige Fluggesellschaft ausgleichspflichtig, die den verspäteten Flug durchgeführt hat. 

Kürzlich entschied der Bundesgerichtshof jedoch, dass eine Ausnahme im Falle der sog. Wet-Lease gilt. Eine solche Wet-Lease-Vereinbarung liegt dann vor, wenn ein Flug bei einer Fluggesellschaft gebucht wurde, diese aber das Flugzeug einschließlich Besatzung (Cockpit-Crew, Kabinenpersonal, Wartung und Versicherung) an ein anderes Luftfahrtunternehmen vermietete, welches im Ergebnis tatsächlich den verspäteten Flug ausführte. Der Bundesgerichtshof entschied hierzu in seiner Entscheidung vom 12.09.2017, dass auch in diesem Fall die Fluggesellschaft, bei der der Flug gebucht wurde, zur Entschädigung bei Verspätung verpflichtet ist.

Zusammenfassung

Bei einer Flugverspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung stehen dem Fluggast zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung. Welche von diesen am erfolgsversprechenden ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.

Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen und Beratung zu diesem Thema zur Verfügung!


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