Die Gebrauchtwagengarantie - Auftragsrisiken für den Reparaturbetrieb

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Der Autokauf fernab des Wohnortes ist heute alltägliche Realität-und damit auch die Abwicklung von Garantieschäden durch nicht dem Kunden garantieverpflichtete Reparaturbetriebe. Die Abwicklung solcher Reparaturaufträge von Kunden, die über eine Gebrauchtwagengarantie verfügen, ist für den Reparaturbetrieb im Dreiecksverhältnis durchaus riskant, wie folgender Fall aus unserer Praxis zeigt:

Der Fall:

Ein auswärtiger Kunde wird mit einem kapitalen Motorschaden in eine Vertragswerkstatt geschleppt. Dort erteilt er einen Reparaturauftrag im Wert von 7.500,00 € unter der Bedingung, dass die für das Fahrzeug bestehende Gebrauchtwagengarantie, eine Versicherungsgesellschaft, für die entstehenden Kosten aufkommt.

Diese erklärt nach Kostenvoranschlag die Kostenübernahme und die Reparatur wird ausgeführt; der Versicherung werden die ausgeführten Arbeiten vereinbarungsgemäß unter Abzug der Selbstbeteiligung des Kunden berechnet.

Nachdem der Kunde seinen Eigenanteil begleicht, wird das Fahrzeug unter Verzicht auf das Werkunternehmerpfandrecht herausgegeben; die Versicherung Ihrerseits leistet, dies jedoch an den garantieverpflichteten Autohändler, mit dem der Reparaturbetrieb keinerlei Beziehung hat, mit der Weisung, den gezahlten Betrag an den Reparaturbetrieb weiterzuleiten. Der garantieverpflichtete Autohändler meldet kurz nach der Zahlung Insolvenz an.

Der reparturausführende Betrieb hat das Nachsehen, da das Fahrzeug herausgegeben wurde, der Kunde nicht zahlungswillig ist, die Versicherung beruft sich auf leistungsbefreiende Zahlung gemäß den Versicherungsbedingungen an den garantieverpflichteten Autohändler und die restlichen Beträge für die teure Reparatur sind zur Zahlung offen.

Wer haftet nun für den offenen Werklohn?

Die Lösung:

Nach Einholung von Rechtsrat entscheidet der Reparaturbetrieb, den Kunden gerichtlich auf Zahlung in Anspruch zu nehmen; mit Erfolg. Im vorliegenden Fall hatte der Reparaturbetrieb alles richtig gemacht: Die Auftragserteilung erfolgte direkt durch den Kunden, zwar unter sogenannter aufschiebender Bedingung (gemäß § 158 BGB) der Kostenübernahme des Versicherers, aber dennoch durch diesen, sodass das Gericht zu dem Schluss kam, dass der Kunde als Auftraggeber auch für den ursprünglich von der Versicherung zu zahlenden Betrag haftbar gemacht werden kann und dieser das Insolvenzrisiko seines Vertragspartners, des Fahrzeugverkäufers, selbst tragen müsse.

Bei der Fallbeurteilung kommt es jedoch ganz wesentlich auf die Gestaltung der Auftragsformulare und die Auftragsannahme an. Aufträge sollten immer auf den Kunden selbst, nie auf andere, etwa den Verkäufer des Fahrzeugs oder ein Versicherungsunternehmen ausgestellt werden. Überdies sollte das Fahrzeug möglichst nicht ohne Ausgleich des vollen Rechnungsbetrages herausgegeben werden, da andernfalls das Werkunternehmerpfandrecht erlischt.


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