Das notarielle Testament und seine Risiken

  • 6 Minuten Lesezeit

Es wird allgemein angenommen, dass der sicherste Weg, wie der Erblasser seinen letzten Willen zum Ausdruck bringen kann, die Errichtung eines notariellen Testaments ist. Dies setzt voraus, dass der Erblasser sich auf einen beliebigen Notar wendet und ihn ersucht, seinen letzten Willen in einer notariellen Niederschrift abzufassen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob in einem solchen Fall nicht die Gefahr besteht, dass die Gültigkeit der auf diese Weise abgefassten notariellen Niederschrift von den Erben im Erbschaftsverfahren unter bestimmten Umständen dennoch angefochten werden kann. Im Folgenden wird deshalb näher auf die Voraussetzungen eingegangen, die jede notarielle Niederschrift als öffentliche Urkunde erfüllen muss, um als gültige Rechtshandlung gelten zu können.

In der Bestimmung des § 476d des Bürgerlichen Gesetzbuches (nachfolgend “BGB“ genannt) ist vorgesehen, dass der Erblasser seinen letzten Willen in einer notariellen Niederschrift zum Ausdruck bringen kann; ein Sondergesetz regelt, wann diese Rechtshandlung vor Zeugen erfolgen muss.

Im Sinne des § 205 des Gesetzes Nr. 161/2015 Slg. Zivilprozessordnung für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (nachfolgend als “ZPO“ genannt) gilt gleichzeitig, dass Urkunden, die von Behörden im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellt wurden, sowie Urkunden, die durch eine Sondervorschrift als öffentliche Urkunden erklärt wurden, die Wahrhaftigkeit dessen bestätigen, was darin bescheinigt oder bestätigt wird, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wurde. Daraus folgt, dass es vorausgesetzt wird, dass die Gültigkeit einer notariellen Niederschrift grundsätzlich gültig ist und dass die Beweislast für das Gegenteil in einem Verfahren zur Nichtigerklärung bei der Partei liegt, die das Gegenteil behauptet.

Gemäß § 46 des Gesetzes Nr. 323/1992 Slg. über die notarielle Verfahrensordnung (nachfolgend als “NV“ genannt) verfassen die Notare für die Parteien aufgrund ihrer Erklärung notarielle Niederschriften über Verträge, Testamente und andere Rechtshandlungen.

Gemäß § 47 NV muss die notarielle Niederschrift enthalten:

(a) Ort, Tag, Monat und Jahr der Unterzeichnung der notariellen Niederschrift,

b) Name, Vorname und Geschäftssitz des Notars,

c) Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsnummer, falls vergeben, und ständiger Wohnsitz der Partei, falls es sich um eine natürliche Person handelt, und Name oder Firma, Identifikationsnummer, falls vergeben, und Sitz der Partei, falls es sich um eine juristische Person handelt, sowie ihre Vertreter, Zeugen, Vertrauenspersonen und eine Person, die die Sprache der Partei spricht,

(d) eine Erklärung der Parteien, dass sie rechtsfähig sind,

(e) eine Angabe darüber, wie die Identität der Parteien und Zeugen festgestellt wurde, insbesondere Art und Nummer des gültigen Personalausweises der Partei,

(f) wenn es sich bei der Partei um eine juristische Person handelt, die Angabe, wie ihre Existenz begründet wurde, und die Vollmacht, in ihrem Namen zu handeln,

(g) den Inhalt des Rechtsgeschäfts,

(h) Hinweis, dass die Niederschrift von den Parteien nach Verlesung genehmigt wurde,

 (i) die Unterschriften der Parteien oder ihrer Vertreter und falls sie dazu aufgefordert werden, auch von Zeugen, Vertrauenspersonen und einer Person, die die Sprache der Partei kennt; wird die notarielle Niederschrift im Namen einer juristischen Person als Partei von einer natürlichen Person unterzeichnet, die befugt ist, in ihrem Namen zu handeln, so bringt sie nur ihre Unterschrift an,

(j) den Amtsstempel des Notars und dessen Unterschrift.

Gemäß Artikel 49 NV gilt gleichzeitig, dass wenn ein Notar eine notarielle Niederschrift mit einer Person aufnimmt, die nicht lesen oder schreiben kann, wird er zu dieser Rechtshandlung zwei Zeugen heranziehen. Diese Zeugen müssen bei der Erklärung des Willens der Partei, was in die Niederschrift aufgenommen werden soll sowie bei der Verlesung der Niederschrift und deren Genehmigung durch die Partei, in deren Interesse sie herangezogen worden sind, anwesend sein. Diese Umstände müssen in der Niederschrift festgehalten werden.

Identitäts- und Tatzeugen der Rechtshandlung können nicht Personen sein, die nicht voll geschäftsfähig sind, Personen, die aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht aussagefähig sind oder die nicht lesen und schreiben können. Darüber hinaus können es keine den Parteien nahestehenden Personen sein, auch nicht die Prozessbeteiligten und der Angestellte des Notars, der die Niederschrift aufnimmt bzw. sein Mitarbeiter.

Ist ein Beteiligter taub oder stumm, kann er aber lesen und schreiben, so hat er die Niederschrift selbst zu lesen und handschriftlich zu bestätigen, dass er diese gelesen hat und dass er sie genehmigt. Ist ein Beteiligter taub oder stumm und kann er nicht lesen oder schreiben, so wird zusätzlich zu den Zeugen eine Vertrauensperson hinzugezogen, die sich mit ihm verständigen kann. Durch ihn stellt der Notar fest und vermerkt in der Niederschrift ob der Beteiligte taub oder stumm ist und genehmigt die Niederschrift. Die Vertrauensperson muss die Eigenschaften eines rechtsfähigen Zeugen haben, es kann aber auch eine dem Beteiligten nahestehende Person sein.

Ist die Anwesenheit von Zeugen für die notarielle Niederschrift erforderlich, so ist am Ende der Niederschrift eine Klausel anzuführen, die eine Erklärung der Zeugen enthält, dass sie anwesend waren, als der Wille der Partei zu dem, was in die Niederschrift aufgenommen werden soll, zum Ausdruck gebracht wurde, als die Niederschrift verlesen und von dem Beteiligten genehmigt wurde. Ebenso muss die notarielle Niederschrift am Ende eine Erklärung des Treuhänders enthalten, dass er den tauben oder stummen Beteiligten, der nicht lesen oder schreiben kann, über den Inhalt der Niederschrift informiert hat und dass dieser den Inhalt der Niederschrift genehmigt hat. In der Einleitung der notariellen Niederschrift ist der Grund für die Beiziehung von Zeugen der Rechtshandlung bzw. des Treuhänders genau anzugeben.

Aus dem oben Angeführten resultiert, dass eine notarielle Niederschrift nicht als öffentliche Urkunde angesehen werden kann, wenn darin eine der sich aus der Bestimmung des § 49 NV ergebenden besonderen Erfordernissen fehlt oder wenn die notarielle Niederschrift nicht alle vom Gesetz vorgeschriebenen Erfordernisse aufweist.

Dies hat zur Folge, dass wenn einer der Erben im Erbschaftsverfahren behaupten würde, dass die notarielle Niederschrift die gesetzlichen Erfordernisse nicht erfüllt und das Testament aus diesem Grund ungültig ist, zu einem Fall kommt, in dem die Entscheidung über das Erbrecht von der Feststellung des streitigen Sachverhalts abhängen würde. In einem solchen Fall würde das Gericht gemäß Artikel 194 CPO nach einem vergeblichen Schlichtungsversuch den Erben, dessen Erbrecht am wenigsten wahrscheinlich ist, durch Beschluss auffordern, eine Klage auf Feststellung des streitigen Sachverhalts zu erheben. Dabei setzt das Gericht eine Frist von mindestens einem Monat für die Erhebung der Klage.

Wird die Klage nicht innerhalb der Frist erhoben oder wird das Verfahren zur Klage eingestellt oder wird die Klage abgewiesen, so gilt der Erbstreit als zu Ungunsten des Klägers entschieden.

Daraus folgt, dass ein notarielles Testament nur dann seinen Zweck erfüllen kann, wenn die notarielle Niederschrift alle gesetzlich vorgeschriebenen Erfordernisse enthält. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Erblasser nicht lesen und schreiben kann oder taub oder stumm ist und sich dafür entschieden hat, seinen letzten Willen in einer notariellen Niederschrift zu verfassen. Um Erbstreitigkeiten zu vermeiden, muss in einem solchen Fall bei der Errichtung der notariellen Niederschrift besonders darauf geachtet werden, dass der zuständige Notar die einschlägigen Bestimmungen der NV einhält.

Ich hoffe, dass die Informationen in diesem Artikel im Zusammenhang mit der Errichtung der notariellen Niederschrift Ihnen ein besseres Verständnis gebracht haben und dass diese Ihnen bei eventueller Entscheidung behilflich sein werden.

JUDr. Jana Markechová


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin JUDr. Jana Markechová

Beiträge zum Thema