Das Petitionsrecht in der Verfassungsbeschwerde

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Artikel 17 des Grundgesetzes erlaubt es, sich „schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden“. Insbesondere den letzten Fall, also das Verfassen von Eingaben an das Parlament (Bundestag, Landtag), bezeichnet man als Petition.

Petition = jedes Begehren

Unter Art. 17 GG fallen aber neben diesen „echten“ Petitionen auch andere Formen, sich an den Staat zu wenden. Dazu gehört im Ergebnis jede Bitte an irgendeine staatliche Stelle, bspw. auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde oder eine Strafanzeige.

Eine Petition muss dabei immer in irgendeiner Form ein Begehren enthalten, also den Wunsch, dass etwas im Einzelfall (z. B. Aufhebung einer behördlichen Entscheidung) oder im Allgemeinen (z. B. Erlass eines Gesetzes) geändert wird. Kann die angerufene Stelle diese Änderung nicht durchsetzen, weil sie dafür nicht zuständig ist, muss sie die Petition an die zuständige Stelle weiterleiten.

Von den Petitionen unterscheidet man dagegen formelle Anträge, mit denen man eine staatliche Genehmigung erhält. Diese sind dem verwaltungsrechtlichen Handeln zugewiesen, da insoweit auch ein Anspruch auf eine bestimmte Reaktion – Erteilung der Genehmigung oder Ablehnung des Antrags – besteht.

Kein Anspruch auf bestimmtes Ergebnis

Ein Wesen der Petition ist es dagegen, dass man zwar sein Anliegen vortragen kann, es aber keinen Anspruch darauf gibt, dass einem auch tatsächlich geholfen wird. Die angerufene Stelle muss die Angelegenheit nur prüfen und anschließend mitteilen, wie sie die Petition erledigt hat. Es gibt aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Art der Erledigung oder auch nur auf eine Begründung dahingehend, warum nun so und nicht anders entschieden wurde. Dementsprechend ist die Sachbehandlung auch nicht rechtlich angreifbar.

Aus diesem Grunde waren Petitionen auch jahrzehntelang durchaus zahlreich, aber praktisch bedeutungslos. Größeres Gewicht haben sie erst durch das Internet und die Möglichkeit von Online-Petitionen erfahren. Damit wurde es möglich, dass sich viele Menschen hinter einem Anliegen versammeln und dieses so als politisch bedeutsames Thema präsentieren. Bei mindestens 50.000 Unterstützern erhält der Initiator der Petition sogar Rederecht im zuständigen Bundestagsausschuss – dieses Recht geht aber über die verfassungsrechtliche Garantie hinaus und stellt sozusagen eine „freiwillige“ Entscheidung des Gesetzgebers dar.

Einschränkungen des Petitionsrechts

Das Petitionsrecht wird als demokratisch sehr bedeutsam angesehen – jeder Bürger muss wenigstens das Recht haben, seinen Unmut über den Staat kundzutun. Eine kleine Einschränkung enthält aber Art. 17a GG: Demnach kann für Soldaten der Bundeswehr sowie (jedenfalls, als es sie noch gab) zivildienstleistende Kriegsdienstverweigerer das Recht auf gemeinschaftliche Petition eingeschränkt werden. Hintergrund war unter anderem, dass man eine „Zusammenrottung“ unzufriedener Bürger in neuralgischen Positionen verhindern wollte. Individuelle können sie Petitionen trotzdem verfassen, nur ist eben ggf. eine gemeinsame Einreichung unzulässig.

Beamte haben grundsätzlich das volle Petitionsrecht, müssen jedoch in dienstlichen Angelegenheiten zunächst den dienstlichen Weg wählen, um bei ihren Vorgesetzten für Abhilfe zu sorgen. Auch gerichtliche Entscheidungen sind mit Blick auf die richterliche Unabhängigkeit und die Gewaltenteilung einer Anfechtung per Petition weitgehend entzogen.

Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Petitionsrechts

In der Verfassungsbeschwerde spielt das Petitionsrecht als solches keine besondere Rolle. Der Staat hat keine Schwierigkeit darin, Beschwerden seiner Bürger entgegenzunehmen, solange er sie in der Sache unproblematisch und ohne Begründungszwang zurückweisen kann.

Für Auseinandersetzungen führen jedoch teilweise Fragen der Vorbereitung einer Petition. Nicht selten will der Petent Akteneinsicht oder andere Auskünfte vom Staat, um einschätzen zu können, worüber genau er sich nun beschweren will und welche (weiteren) Argumente er vorbringen kann. Ein solches Auskunftsrecht wird derzeit noch weitgehend abgelehnt, in Einzelfällen kann es sich aber – ggf. im Zusammenspiel mit Informationsfreiheitsgesetzen – aber doch ergeben.

Daneben muss stets geprüft werden, ob sich neben der informellen Petition nicht auch noch offiziellere Wege ergeben, auf denen ein bestimmter Anspruch auch juristisch durchgesetzt werden kann.

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