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Das Pfändungsschutzkonto ("P-Konto")

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Zum 01.01.2012 sind die alten Regelungen zum Pfändungsschutz von Girokonten ausgelaufen. Seitdem sind die bisherigen Pfändungsschutzanträge nicht mehr möglich. Pfändungsschutz genießt daher nur noch derjenige, dessen gepfändetes Konto ein sogenanntes P-Konto ist.

Nur wenn ein Girokonto als P-Konto geführt wird, besteht für dieses Konto im Falle einer Pfändung automatisch ein Pfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrages gemäß § 850c ZPO. Geschützt werden dabei alle Arten von Einkünften, nunmehr also auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Wie hoch der Pfändungsfreibetrag für Sie konkret ist, können Sie unter

http://www.justiz.nrw.de/BS/Hilfen/freibetrag/index.php?lt;/span>

berechnen lassen.

Allerdings werden zusätzliche Freibeträge für unterhaltsberechtigte Person von der Bank nicht automatisch berücksichtigt. Das bedeutet für Sie, dass Sie mit einer entsprechenden Bescheinigung gegenüber der Bank nachweisen müssen, dass Sie Unterhaltspflichten zu erfüllen haben. Diese Bescheinigung dürfen vom Arbeitgeber, der Familienkasse, dem Sozialleistungsträger, einer anerkannten Insolvenzberatungsstelle oder auf Antrag vom Vollstreckungsgericht ausgestellt werden.

Wie bekommt man nun so ein P-Konto? Es handelt sich hierbei nicht um ein eigenständiges Konto. Es wird nur ein bestehendes Konto in ein P-Konto umgewandelt. Dabei haben Sie als Kunde der Bank einen Rechtsanspruch darauf, dass Ihr bestehendes Konto umgewandelt wird. Diese Umwandlung wird allerdings der SCHUFA gemeldet.

Beachten müssen Sie noch, dass dieses P-Konto nur als Einzelkonto geführt werden kann. Haben Sie beispielsweise mit Ihrem Ehegatten ein Konto, so können Sie und Ihr Ehegatte jeweils ein eigenes P-Konto führen. Das gemeinsame Konto kann das nicht sein. Jede Person kann nur ein P-Konto führen. Haben Sie mehrere Konten müssen Sie sich für eines entscheiden.

Wenn ein Konto umgewandelt werden soll, müssen Sie dies der Bank mitteilen. Dabei kann die Umwandlung jederzeit gefordert werden, auch dann, wenn bereits eine Pfändung für das Konto erfolgt ist. Der Schutz des P-Kontos tritt jedoch erst vier Geschäftstage nach Ihrer Erklärung ein.

Nach der Umwandlung kann der Inhaber des P-Kontos bei einer Pfändung über seinen Grundfreibetrag und die gegebenenfalls zusätzlichen Freibeträge frei verfügen. Es können also Abhebungen, Überweisungen usw. durchgeführt werden.

Das P-Konto hat jedoch nicht nur Vorteile, sondern auch einige Nachteile. Insbesondere wird es nur als reines Guthabenkonto geführt. Sollten Sie also einen Überziehungskredit in Anspruch genommen haben, ist dieser kurzfristig zurückzuführen. Ebenso verlieren Sie eine eventuell zum Girokonto gehörende Kreditkarte. Daneben verursacht dieses Konto regelmäßig höhere Kosten als ein normales Girokonto. Einzelheiten erfahren Sie bei Ihrem Kreditinstitut.

Abschließend ist noch zu bemerken, dass durch diese Regelung kein Anspruch darauf begründet wird, ein Girokonto zu bekommen. Sofern Sie also bislang kein Girokonto hatten, besteht für die Bank keine Pflicht, Ihnen ein solches als P-Konto einzurichten.

Sollten Sie zu diesem Komplex weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne unter der Rufnummer 02041/706941 zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß,

Rechtsanwalt Olaf Pilz

PilzRechtsanwälte

Lindhorststraße 25

46240 Bottrop

Dieser Artikel stellt nur eine unverbindliche informatorische Darstellung der derzeitigen Rechtslage dar, die keine Haftungsgrundlage darstellt. Eine ausführliche Beratung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.


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