Neue Regelungen zum Pfändungsschutz seit 01.07.2010 – das sog. P-Konto (Pfändungsschutzkonto)

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Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes trat nunmehr zum 1. Juli in Kraft. Dieses bedeutet eine Verbesserung und Vereinfachung des Kontopfändungsschutzes für alle Inhaber eines Girokontos.

Bislang waren Kontoinhaber, die im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme in Anspruch genommen wurden, darauf angewiesen, nach einer Kontopfändung über einen Antrag beim Vollstreckungsgericht Pfändungsschutz zu beantragen. Faktisch war das Konto, nachdem dies mit einer Pfändung belastet wurde, gesperrt. Das Vollstreckungsgericht prüfte den Pfändungsschutzantrag und berechnete den unpfändbaren Teil des Guthabens. Dann hob es die Pfändung in Höhe des nicht pfändbaren Betrages auf. Dieser Betrag konnte auf dem Konto bleiben, der Rest wurde weitergeleitet.

Nach dem neuen, nunmehr seit dem 01.07.2010 geltenden Recht, hat jeder Kunde die Möglichkeit (und das Recht), ein sog. P-Konto (nur eines - nicht mehrere!) bei seinem Kreditinstitut einrichten zu lassen. Hierbei kann ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt werden. Das Kreditinstitut hat dann, wenn ein Zugriff auf das Girokonto wegen einer Zwangsvollstreckung erfolgen soll, automatisch den pfändungsfreien Grundbetrag zu berücksichtigen. Das sind zur Zeit 985,15 €! Das Kreditinstitut darf eine diesen Grundbetrag unterschreitende Auszahlung nicht veranlassen.

Es bedarf keiner gerichtlichen Entscheidung mehr. Der von einer Pfändung Betroffene wird somit vereinfachter in die Lage versetzt, seine lebensnotwendigen Zahlungen weiterhin leisten zu können. Der Kontopfändungsschutz besteht gleichermaßen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Damit gibt es nunmehr auch einen Kontopfändungsschutz für Selbstständige.

Die Vorteile liegen klar auf der Hand: Der Inhaber des P-Kontos muss zumindest in Bezug auf den Grundbetrag keine Pfändung seines Kontos mehr befürchten. Das Konto wird in dieser Höhe durch die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht gesperrt. Das Vollstreckungsgericht muss nicht angerufen werden, um die Pfändungsmaßnahme zu überprüfen und aufzuheben.

Soweit über den Grundbetrag hinausgehende Pfändungen erfolgt sind, behält der Betroffene nach wie vor die Möglichkeit, das Vollstreckungsgericht zur Überprüfung der Pfändung nach entsprechendem Antrag aufzufordern.

Ihre Rechtsanwaltskanzlei RA Michael Kuhn, Hauptstraße 23-27, 32457 Porta Westfalica, www.rakuhn.de


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