Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in der Verfassungsbeschwerde

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 „Das menschliche Leben stellt innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert dar“ (BVerfGE 49, 24, 53). Art. 2 Abs. 2 S. 1 enthält „ein Bekenntnis zum grundsätzlichen Wert des Menschenlebens“ (BVerfGE 18, 112, 117).

1. Schutzbereiche

a) Sachliche Schutzbereiche

Das Grundrecht schützt das körperliche Dasein, die biologisch-physische Existenz vom Zeitpunkt ihres Entstehens bis zum Eintritt des Todes. Auch das werdende Leben im Mutterleib ist Leben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG.

Das Grundrecht hat keine negative Kehrseite, d. h. es beinhaltet kein Recht auf den Freitod. Die Möglichkeit der Sterbehilfe kann sich aber ggf. aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergeben.

Zur körperlichen Unversehrtheit gehört das Recht, alle Eingriffe in die Integrität des Körpers abzuwehren.

Vor psychischen Beeinträchtigungen schützt Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG dann, wenn diese zu Wirkungen führen, die körperlichen Schmerzen vergleichbar sind; dies gilt z. B. für „psychische Folterungen, seelische Quälereien und entsprechende Verhörmethoden“ (BVerfGE 56,54,75).

b) Grundrechtliche Schutzpflichten

Aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG folgt die Pflicht der staatlichen Organe, sich schützend und fördernd vor die Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie insbesondere rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. Der Staat ist hiermit zum Handeln aufgefordert.

c) Personelle Schutzbereiche 

Zu dem durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 geschützten Personenkreis gehört jede natürliche Person. Für juristische Personen gilt das Recht nicht, da diese weder „leben“ noch einen Körper haben.

Das Bundesverfassungsgericht spricht vom „eigenen Lebensrecht des Ungeborenen, das nicht erst durch die Annahme seitens der Mutter begründet wird, sondern dem Ungeborenen aufgrund seiner Existenz zusteht“ (BVerfGE 88, 203, 252).

3. Eingriffe

Die körperliche Unversehrtheit ist durch jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der körperlichen Substanz betroffen, d. h. nicht nur durch Gesundheitsschädigungen, sondern auch durch Heileingriffe (Zwangsernährung, Blutentnahme). Daher greift etwa die medizinische Behandlung eines Untergebrachten aufgrund gegen seinen Willen in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein. Auch die Einwilligung des Betreuers des Untergebrachten lässt die Eingriffsqualität nicht entfallen.

In das Recht auf körperliche Unversehrtheit greift auch ein gesetzlicher Impfzwang ein.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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