Das Sparguthaben des Kindes

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Der Fall

Nach der Trennung bezieht eine Mutter mit ihrem Kind eine neue Wohnung. Die Einrichtung bezahlt sie mit dem Sparguthaben des Kindes, auf das Eltern und Großeltern insgesamt 2.300 € eingezahlt hatten. Hiervon kauft die Mutter unter anderem ein Kinderbett, einen Schreibtisch und einen Kinderstuhl. Der Kindesvater verklagt die Mutter auf Rückzahlung des Sparguthabens an das Kind.

Die Rechtslage

Grundsätzlich kann ein minderjähriges, unverheiratetes Kind von seinen Eltern auch dann Unterhalt verlangen, wenn es vermögend ist (§ 1602 II BGB). Überlassen Eltern und Großeltern dem Kind das Sparbuch, wird dieses auch Eigentümer des Sparguthabens.

Die Entscheidung

In zweiter Instanz verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) die Mutter zur Rückzahlung des vollen Betrages an das Kind. Zur Begründung führte der Senat aus, dass Eltern rechtswidrig handeln, wenn sie das Sparguthaben ihrer Kinder für Unterhaltszwecke verwenden. Insbesondere haben sie Aufwendungen für Möbel und Kleidung aus ihrem eigenen Vermögen zu tragen. Anderenfalls sind sie dem Kind zur Leistung von Schadensersatz nach § 1664 BGB verpflichtet (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. 05. 2015 – 5 UF 53/15).

Fazit

Eltern haben auch das Eigentum Ihrer Kinder zu achten. Können sie deren Lebensbedarf nicht aus eigener Kraft decken, müssen sie Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen. Anderenfalls drohen neben der Rückzahlung auch erhebliche Verfahrenskosten.

Tipp

Unsere Kindesmutter war offenbar schlecht beraten. Problemlos hätte sie gegenüber dem Kindesvater einen Sonderbedarf anmelden können. Dann hätte dieser zumindest einen beträchtlichen Teil der Ausstattungskosten übernehmen müssen. Aber Betroffene sind in einer Trennungssituation kaum in der Lage, komplexe Unterhaltsfragen zu überblicken. Sie sollten sich daher frühzeitig an die Fachanwältin Ihres Vertrauens wenden.

Andrea Marx

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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