Plötzlich ist das Auto weg

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Der Fall

Ein Ehepaar unterhält einen geleasten VW Caddy, den der Mann geschäftlich nutzt, und ein Cabrio. Der Mann kaufte das Cabrio und steht als Halter in den Papieren. Finanziert hatten es die Eheleute durch Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens und einen gemeinsamen Kredit. Nach der Trennung nutzt die Frau das Cabrio. Sie entwendet den Fahrzeugbrief und verkauft es. Davon erfährt der Ehemann erst, als ihm die Versicherung Prämien zurückerstattet. Er verklagt seine Frau auf Schadenersatz.

Die Rechtslage

Nach § 1006 BGB gilt die Vermutung, dass der Besitzer einer beweglichen Sache auch deren Eigentümer ist. Für Eheleute gilt als Spezialvorschrift § 1568 b II BGB. Danach gehören in der Ehe angeschaffte Hausratsgegenstände beiden Ehegatten gemeinsam, soweit nicht das Alleineigentum eines Ehepartners feststeht. Ein Pkw ist also Bestandteil des Hausrats, wenn er der Lebensführung der Familie dient. Er ist nicht Bestandteil des Hausrats, wenn er nur dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dient, wie beispielsweise Kleidung und Schmuck.

Die Entscheidung

In erster Instanz entschied das Amtsgericht zugunsten der Frau, denn diese sei Eigentümerin des Pkw gewesen. Aber in zweiter Instanz verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) sie zum Schadenersatz. Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB gelte nicht. Denn das Cabrio erwarben die Eheleute aus gemeinsamen Mitteln. Damit gehöre es als Hausratsgegenstand beiden gemeinsam. Unerheblich sei, wer das Fahrzeug erworben habe und wer dessen Halter sei. Die Ehefrau hätte die Genehmigung ihres Mannes als Miteigentümer einholen müssen. Mit dem eigenmächtigen Verkauf habe sie dessen Miteigentum widerrechtlich verletzt und müsse den halben Verkehrswert an ihn zahlen (OLG Stuttgart, 16 UF 195/15).

Fazit

Die Entscheidung ist richtig. Aber wie schwierig die Ansprüche der Ehepartner in Trennung und Scheidung zu bewerten sind, zeigt bereits, dass dieses Ergebnis erst in der zweiten Instanz gefunden wurde. Hätte der Ehemann nach der amtsgerichtlichen Entscheidung aufgegeben, wäre seine Frau mit der verbotenen Eigenmacht durchgedrungen.

Tipp

Nach der Trennung sollten sich die Eheleute über die Teilung des Vermögens und des Hausrates verständigen. Eigenmächtige Verfügungen bergen Gefahren. Welche Handlung Vorteile bringt und welche überwiegende Nachteile nach sich zieht, kann der rechtliche Laie kaum beurteilen. Denn die Rechtslage ist komplex und entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls. Wenden Sie sich daher möglichst frühzeitig an die Fachanwältin Ihres Vertrauens.

Andrea Marx

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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