Bürgschaft für Miete gilt unbegrenzt

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Der Fall: Ein Mieter gerät mit den Mietzahlungen über 6.000 Euro in Rückstand. Seine Schwester bürgt für die Schuld, damit der Vermieter nicht kündigt. Als der Vermieter die Zahlung aus der Bürgschaft verlangt, weigert sich die Bürgin. Nach § 551 schulde sie nur drei Monatsmieten, insgesamt 1.050 Euro. Der Vermieter klagt auf Zahlung des gesamten Rückstands.

Die Rechtslage: Nach § 551 BGB darf eine vertraglich vereinbarte Mietsicherheit das Dreifache der Monatskaltmiete nicht übersteigen. Diese Begrenzung dient dem Schutz des Mieters und gilt für die Barkaution und andere Sicherheiten. Aber gilt sie auch für die Bürgschaft eines Dritten?

Die Entscheidung: Der Vermieter siegte in allen Instanzen. In der Revision bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH), dass § 551 BGB die Höhe der Bürgschaft nicht begrenzt. Die Bürgin gewährte diese Sicherheit dem Vermieter, um die drohende Kündigung des Mieters wegen Zahlungsverzuges abzuwenden. Dieser Zweck kann beiderseits nur erreicht werden, wenn der Bürge auch unbegrenzt für alle offenen Mietzahlungen haftet. Die gewährte Bürgschaft sichert die Forderungen des Vermieters daher in voller Höhe ab (BGH, VIII ZR 379/12).

Fazit: Die Entscheidung ist richtig und liegt am Ende sogar im Interesse der Mieterin und des Bürgen. Denn wenn die Sicherheit des Vermieters auf drei Monatsmieten beschränkt wäre, müsste dieser dem Mieter wegen Zahlungsverzuges fristlos kündigen. Dies wollte der Bürge gerade vermeiden. Daher übernimmt er auch das volle Risiko.

Tipp: Bürgschaftsgeschäfte sind hochriskant. Die gerichtliche Entscheidung gerät daher schnell zur bösen Überraschung. Vor der Übernahme einer Bürgschaft sollte man in jedem Fall rechtsanwaltlichen Rat einholen.

Andrea Marx

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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