Das steuerliche Zwangsgeldverfahren: Eine Übersicht.

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1. Sinn und Zweck des Zwangsgelds und Zwangsgeldverfahrens

Nach §§ 328 ff AO kann ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, von der Finanzbehörde über Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

Typische Beispiele, die durch das Finanzamt mit Zwangsgeld durchgesetzt werden sind die Abgabe der Steuererklärung, die Mitwirkung des Steuerpflichtigen im steuerlichen Verfahren, die Erteilung von Informationen etc.

Neben dem im Zwangsgeldverfahren durchzusetzenden Zwangsgeld nach § 329 AO gibt es noch die Ersatzvornahme gemäß § 330 AO und die Ausübung unmittelbaren Zwangs im Sinne des § 331 AO.



2. Ablauf des Zwangsgeldverfahrens

  1. Erlass eines Verwaltungsaktes durch das Finanzamt auf Vornahme einer konkreten Handlung
  2. Der Steuerpflichtige befolgt die Anordnung nicht.
  3. Schriftliche Androhung des Zwangsgeldes durch die Finanzbehörde in bestimmter Höhe und angemessene Fristsetzung zur Zahlung nach § 332 Abs. 1 S. 1 AO). Die Androhung an sich stellt einen angreifbaren Verwaltungsakt dar.
  4. Festsetzung des Zwangsgeldes nebst Zahlungsaufforderung nach erfolglosem Fristablauf. Die
    Festsetzung und Zahlungsaufforderung stellen wiederum einen Verwaltungsakt dar.
  5. Bezahlt der Steuerpflichtige nicht, kann das Zwangsgeld ggü. dem Steuerpflichtigen vollstreckt werden.
  6. Sofern nach Zahlung des Zwangsgeldes und/oder erfolgreicher Vollstreckung die durch Verwaltungsakt geforderte Handlung immer noch nicht erfüllt wurde, kann das Finanzam ein erneutes, höheres Zwangsgeld festsetzen.
  7. Ist eine Vollstreckung bzgl. des Zwangsgeldes in das Vermögen des Steuerpflichtigen erfolglos, kann das Finanzamt über das örtlich zuständige Amtsgericht Ersatzzwangshaft nach § 334 AO beantragen.


3. Handlungsvornahme durch den Steuerpflichtigen

Sobald der Steuerpflichtige die von der Finanzbehörde eingeforderte Handlung erbringt, muss das festgesetzte Zwangsgeld nicht mehr entrichtet werden. Das Zwangsgeld ist nicht mehr durchsetzbar/vollstreckbar.

Aber: bereits entrichtete/vollstreckte Beträge werden nicht erstattet.



Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen Überblick über die geschilderte rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

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Foto(s): Dr. Holger Traub

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