Die Besteuerung der GmbH & Co. KG: Eine kurze Übersicht.

  • 11 Minuten Lesezeit

1. Einführung

Die Besteuerung der GmbH & Co. KG ist ein facettenreiches Thema im deutschen Steuerrecht, das sowohl für Steuerexperten als auch für Unternehmer von Bedeutung ist. 

Die GmbH & Co. KG kombiniert Elemente einer Kapitalgesellschaft (GmbH) und einer Personengesellschaft (KG) und bietet dadurch einzigartige steuerliche und rechtliche Vorteile, bringt aber auch eine gewisse Komplexität mit sich.

a. Grundkonzept der GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft (KG), bei der eine GmbH typischerweise die Rolle des vollhaftenden Gesellschafters (Komplementär) übernimmt. Die Kommanditisten (oft natürliche Personen oder andere Gesellschaften) haften beschränkt. Diese Struktur kombiniert die Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft mit der steuerlichen Durchlässigkeit einer Personengesellschaft.

b. Vorteile der Personengesellschaftsbesteuerung

Transparenzprinzip: 

Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften, bei denen die Gesellschaft selbst steuerpflichtig ist, werden bei Personengesellschaften die Gewinne direkt den Gesellschaftern zugerechnet und von diesen versteuert (Transparenzprinzip). Dies vermeidet die Doppelbesteuerung von Unternehmensgewinnen.

Steuerliche Flexibilität: 

Die Gewinne der KG können je nach individueller Situation der Gesellschafter unterschiedlich besteuert werden, was eine gewisse Flexibilität ermöglicht.

Anrechnung der Gewerbesteuer: 

Die auf den Gewinnanteil der KG entfallende Gewerbesteuer kann auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet werden, was eine potenzielle Doppelbelastung mindert.

c. Komplexe Besteuerungsebenen

  • Besteuerung der KG: Die KG selbst ist nicht körperschaftsteuerpflichtig. Ihre Gewinne werden direkt den Gesellschaftern zugerechnet. Sie unterliegt jedoch der Gewerbesteuer.

  • Besteuerung der GmbH (Komplementär): Die GmbH als juristische Person unterliegt der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Gewinnausschüttungen an ihre Gesellschafter (Dividenden) werden zusätzlich mit der Kapitalertragsteuer belastet.

  • Besteuerung der Gesellschafter: Die Gesellschafter der KG versteuern ihre Gewinnanteile mit ihrem persönlichen Einkommensteuersatz. Gesellschafter der GmbH versteuern erhaltene Dividenden zusätzlich zur Einkommensteuer mit der Abgeltungsteuer.

d. Komplexität je nach Gesellschafterstruktur

Die steuerliche Behandlung kann je nach der Struktur der Gesellschafter und ihrer Rollen innerhalb der GmbH & Co. KG variieren. Beispielsweise können Gesellschafter der GmbH gleichzeitig Kommanditisten der KG sein, was zu einer Vermischung von Einkunftsarten führen kann. Auch die Ausübung der Geschäftsführung durch einen Gesellschafter, der sowohl an der GmbH als auch an der KG beteiligt ist, kann steuerliche Implikationen haben.


Die GmbH & Co. KG bietet eine attraktive Mischung aus Haftungsbeschränkung und steuerlicher Effizienz, erfordert jedoch ein tiefes Verständnis der verschiedenen Besteuerungsebenen und -regeln. Die Komplexität steigt insbesondere bei vielschichtigen Gesellschafterstrukturen und bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Daher ist es empfehlenswert, bei der Gestaltung und laufenden Besteuerung einer GmbH & Co. KG fachkundige steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Hierauf soll nachfolgend konkreter eingegangen werden:


2. Besteuerung auf Ebene der Kommanditgesellschaft (KG)

a. Einkommensteuer

  • Gewinnzurechnung: Die Gewinne der KG werden direkt den Gesellschaftern zugerechnet. Jeder Gesellschafter versteuert seinen Anteil am Gewinn der KG entsprechend seinem persönlichen Einkommensteuersatz.

  • Sondervergütungen: Zahlungen der KG an ihre Gesellschafter, wie Zinsen für Darlehen oder Vergütungen für Dienstleistungen, werden ebenfalls als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt und sind bei den Gesellschaftern zu versteuern.

  • Verlustverrechnung: Verluste der KG können unter bestimmten Bedingungen mit anderen Einkunftsarten der Gesellschafter verrechnet werden. Allerdings gibt es Beschränkungen, insbesondere bei den Kommanditisten, deren Verlustverrechnung auf ihre Haftsumme begrenzt sein kann.

b. Gewerbesteuer

  • Steuerpflicht: Die KG ist als Gewerbebetrieb gewerbesteuerpflichtig. Der Gewerbeertrag wird auf Ebene der KG ermittelt.

  • Freibetrag: Für Personengesellschaften gibt es einen Gewerbesteuerfreibetrag. Dieser beträgt aktuell 24.500 Euro.

  • Anrechnung auf Einkommensteuer: Die Gewerbesteuer kann auf die persönliche Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet werden, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Diese Anrechnung ist jedoch begrenzt.

c. Umsatzsteuer

  • Umsatzsteuerpflicht: Die KG ist umsatzsteuerpflichtig. Sie muss auf ihre Umsätze Umsatzsteuer erheben und an das Finanzamt abführen.

  • Vorsteuerabzug: Die KG kann die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, was eine Reduzierung der zu zahlenden Umsatzsteuer zur Folge hat.

d. Besonderheiten

  • Haftungsbeschränkung und Besteuerung: Bei Kommanditisten ist zu beachten, dass ihre Haftung auf die Einlage beschränkt ist, was steuerliche Auswirkungen haben kann, insbesondere im Hinblick auf die Verlustverrechnung.

  • Gesellschafterwechsel: Änderungen in der Gesellschafterstruktur können steuerliche Konsequenzen haben, insbesondere wenn Anteile an der KG übertragen werden.

  • Internationale Aspekte: Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können Doppelbesteuer-ungsabkommen und internationale Steuervorschriften relevant sein.


3. Besteuerung auf Ebende der Komplementär-GmbH

a. Körperschaftsteuer

  • Steuerpflicht: Die GmbH ist als juristische Person selbständig körperschaftsteuerpflichtig. Dies gilt für sämtliche Gewinne, die sie erzielt.

  • Steuersatz: Der Körperschaftsteuersatz in Deutschland beträgt derzeit 15 % auf den steuerlichen Gewinn.

  • Solidaritätszuschlag: Zusätzlich zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer erhoben.

  • Gewinnermittlung: Die Ermittlung des zu versteuernden Gewinns erfolgt durch die Bilanzierung nach handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften.

b. Gewerbesteuer

  • Steuerpflicht: Als gewerbliches Unternehmen unterliegt die GmbH der Gewerbesteuer.

  • Hebesatz: Der Gewerbesteuersatz variiert je nach Gemeinde, da er durch den jeweiligen Hebesatz bestimmt wird.

  • Berechnung: Der Gewerbeertrag wird ähnlich wie der körperschaftsteuerpflichtige Gewinn ermittelt, jedoch mit einigen Hinzurechnungen und Kürzungen.

c. Umsatzsteuer

  • Umsatzsteuerpflicht: Die GmbH muss auf ihre Umsätze Umsatzsteuer erheben und an das Finanzamt abführen.

  • Vorsteuerabzug: Die GmbH kann die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer von ihrer Umsatzsteuerschuld abziehen.

d. Besteuerung von Dividenden

  • Ausschüttungen an Gesellschafter: Gewinnausschüttungen der GmbH an ihre Gesellschafter unterliegen bei diesen der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

  • Teileinkünfteverfahren: Für bestimmte Gesellschafter (z.B. bei Beteiligungen über 25 % oder bei beruflicher Tätigkeit für die GmbH) kann das Teileinkünfteverfahren anwendbar sein, bei dem 60 % der Dividenden und Veräußerungsgewinne besteuert werden.

e. Besonderheiten

  • Doppelbesteuerungsabkommen: Bei internationalen Sachverhalten können Doppelbe-steuerungsabkommen relevant sein, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

  • Verdeckte Gewinnausschüttungen: Nicht marktübliche Verträge zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern können zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen, die steuerlich korrigiert werden.

  • Geschäftsführervergütungen: Vergütungen, die an die Geschäftsführer der GmbH gezahlt werden, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, unterliegen aber bei den Empfängern der Einkommensteuer.


4. Besteuerung der Gesellschafter der Kommanditgesellschaft (KG)

a. Einkommensteuer

  • Gewinnanteile: Die Gewinne der KG werden nicht auf Ebene der Gesellschaft, sondern direkt bei den Gesellschaftern besteuert. Jeder Gesellschafter versteuert seinen Anteil am Gewinn der KG entsprechend seinem persönlichen Einkommensteuersatz.

  • Sondervergütungen: Zahlungen der KG an ihre Gesellschafter, wie Zinsen für Darlehen, Mieten, Pachten oder Vergütungen für Dienstleistungen, werden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt und sind bei den Gesellschaftern zu versteuern.

  • Verlustverrechnung: Verluste der KG können unter bestimmten Bedingungen mit anderen Einkunftsarten der Gesellschafter verrechnet werden. Bei Kommanditisten ist die Verlustverrechnung auf ihre Einlage beschränkt.

b. Gewerbesteuer

Anrechnung auf Einkommensteuer: Die auf den Gewinnanteil der KG entfallende Gewerbesteuer kann auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet werden, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Diese Anrechnung ist jedoch begrenzt.

c. Umsatzsteuer

Leistungen der Gesellschafter: Umsatzsteuerliche Aspekte können relevant werden, wenn Gesellschafter Leistungen an die KG erbringen, die umsatzsteuerpflichtig sind.

d. Besonderheiten

  • Haftungsbeschränkung und Besteuerung: Bei Kommanditisten ist zu beachten, dass ihre Haftung auf die Einlage beschränkt ist, was steuerliche Auswirkungen haben kann, insbesondere im Hinblick auf die Verlustverrechnung.

  • Gesellschafterwechsel: Änderungen in der Gesellschafterstruktur können steuerliche Konsequenzen haben, insbesondere wenn Anteile an der KG übertragen werden.

  • Internationale Aspekte: Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können Doppelbesteuerung-sabkommen und internationale Steuervorschriften relevant sein.


5. Besteuerung der Gesellschafter der Komplementär-GmbH

a. Einkommen aus Dividenden (Kapitalerträge)

  • Kapitalertragsteuer: Dividenden, die die Gesellschafter von der GmbH erhalten, unterliegen der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

  • Teileinkünfteverfahren: Für Gesellschafter, die zu mindestens 25 % an der GmbH beteiligt sind oder für die GmbH beruflich tätig sind, kann das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung kommen. Hierbei werden 60 % der Dividenden und Veräußerungsgewinne besteuert, und 60 % der damit verbundenen Werbungskosten sind abzugsfähig.

  • Günstigerprüfung: Gesellschafter können eine Günstigerprüfung beantragen, um zu prüfen, ob die Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger ist als die Abgeltungsteuer.

b. Einkommen aus Geschäftsführertätigkeit

  • Einkommensteuer: Gehälter, Boni und andere Vergütungen, die Gesellschafter für ihre Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH erhalten, unterliegen der Einkommensteuer. Diese Einkünfte werden als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit behandelt.

  • Sozialversicherungsbeiträge: Auf diese Einkünfte müssen in der Regel auch Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden, es sei denn, der Geschäftsführer ist als Gesellschafter-Geschäftsführer von der Sozialversicherungspflicht befreit.

c. Einkünfte aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen

  • Private Veräußerungsgeschäfte: Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an der GmbH können unter bestimmten Bedingungen als private Veräußerungsgeschäfte besteuert werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Anteile innerhalb eines Jahres nach Erwerb verkauft werden.

  • Teileinkünfteverfahren: Bei einer Beteiligung von mindestens 1 % an der GmbH innerhalb der letzten fünf Jahre vor Verkauf kommen die Regelungen des Teileinkünfteverfahrens zur Anwendung.

d. Besonderheiten

  • Verdeckte Gewinnausschüttungen: Nicht marktgerechte Vereinbarungen zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern können zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen, die steuerlich korrigiert werden und zu Nachversteuerungen führen können.

  • Doppelbesteuerungsabkommen: Bei internationalen Sachverhalten können Doppelbesteuerungs-abkommen relevant sein, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.


6. Sonderkonstellationen

Die "Sonderkonstellation" in der Besteuerung bezieht sich auf spezifische, oft komplexere Situationen, die in der Struktur einer GmbH & Co. KG auftreten können. Diese Konstellationen ergeben sich häufig aus der Verflechtung der Rollen und Beziehungen zwischen der Komplementär-GmbH, der KG selbst und deren jeweiligen Gesellschaftern. Zwei häufige Szenarien in dieser Sonderkonstellation sind:

a. Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind gleichzeitig Kommanditisten der GmbH & Co. KG

In dieser Konstellation sind die Gesellschafter sowohl an der GmbH als auch an der KG beteiligt. Dies führt zu einer Verschmelzung von Interessen und einer komplexen Besteuerungssituation:

  • Besteuerung auf Ebene der KG: Die Gewinne der KG werden direkt den Gesellschaftern (inklusive der GmbH) zugerechnet und entsprechend ihrer Anteile besteuert. Für natürliche Personen als Kommanditisten erfolgt die Besteuerung nach dem persönlichen Einkommensteuersatz, während die GmbH ihren Gewinnanteil der Körperschaftsteuer unterwerfen muss.

  • Besteuerung der GmbH: Die Gewinne, die auf die GmbH entfallen, unterliegen der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Ausschüttungen der GmbH an ihre Gesellschafter (die auch Kommanditisten der KG sind) werden zusätzlich mit Kapitalertragsteuer belastet.

  • Doppelbelastung: Es kann zu einer Doppelbelastung kommen, da die Gewinne auf Ebene der KG und später bei Ausschüttungen durch die GmbH besteuert werden.

b. Ein GmbH-Gesellschafter, der zugleich auch Kommanditist einer gewerblichen GmbH & Co. KG ist, übt die Geschäftsführung der GmbH aus

In diesem Szenario ist ein Gesellschafter sowohl in der Geschäftsführung der GmbH als auch als Kommanditist in der KG aktiv. Dies hat mehrere steuerliche Implikationen:

  • Einkommen aus Geschäftsführung: Das Gehalt, das der Gesellschafter-Geschäftsführer von der GmbH erhält, unterliegt der Einkommensteuer als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit.

  • Gewinnanteile aus der KG: Als Kommanditist der KG muss der Gesellschafter seinen Anteil am Gewinn der KG versteuern, was nach dem persönlichen Einkommensteuersatz erfolgt.

  • Verdeckte Gewinnausschüttungen: Es muss sorgfältig darauf geachtet werden, dass die Vergütungen für die Geschäftsführung marktüblich sind, um verdeckte Gewinnausschüttungen zu vermeiden.


7. Fazit

Das Thema der Besteuerung einer GmbH & Co. KG und ihrer Gesellschafter in Deutschland ist ein komplexes und vielschichtiges Feld, das durch die Interaktion verschiedener Steuerarten und -ebenen sowie durch die spezifischen Rollen und Strukturen der beteiligten juristischen und natürlichen Personen geprägt ist. Ein umfassendes Verständnis dieser Strukturen ist entscheidend, um die steuerlichen Auswirkungen effektiv zu navigieren und zu optimieren. Hier ein zusammenfassendes Fazit:

Die KG selbst ist nicht körperschaftsteuerpflichtig, ihre Gewinne werden direkt den Gesellschaftern zugerechnet und entsprechend deren persönlichen Steuersätzen besteuert. Die KG unterliegt jedoch der Gewerbesteuer, deren Anrechnung auf die Einkommensteuer der Gesellschafter die Doppelbelastung mindert.

Die Komplementär-GmbH unterliegt als juristische Person der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Dividenden, die an ihre Gesellschafter ausgeschüttet werden, unterliegen zusätzlich der Kapitalertragsteuer. Die Verflechtung der GmbH mit der KG führt zu spezifischen steuerlichen Herausforderungen, insbesondere bei der Behandlung von Gewinnen und Verlusten.

Die Besteuerung der Gesellschafter hängt von ihrer Rolle (Komplementär, Kommanditist, Gesellschafter der GmbH) und der Art ihrer Einkünfte ab. Dies umfasst Einkünfte aus Gewinnanteilen, Sondervergütungen, Geschäftsführergehältern und möglichen Kapitalerträgen aus Dividenden.

In Fällen, in denen Gesellschafter der GmbH gleichzeitig Kommanditisten der KG sind oder Geschäftsführerrollen übernehmen, entstehen zusätzliche steuerliche Komplexitäten. Diese erfordern eine sorgfältige Abwägung und Planung, um steuerliche Effizienz zu gewährleisten und Doppelbesteuerungen zu vermeiden.

Die steuerliche Behandlung einer GmbH & Co. KG und ihrer Gesellschafter erfordert eine detaillierte und individuelle Betrachtung. Die Struktur bietet sowohl steuerliche Vorteile als auch Herausforderungen. Eine professionelle steuerliche Beratung ist unerlässlich, um die steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen, Risiken zu minimieren und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten optimal zu nutzen. Die Komplexität des Themas unterstreicht die Notwendigkeit, sich stets aktuell über steuerrechtliche Entwicklungen und Praktiken zu informieren.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub

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