Das Umgangsrecht der Großeltern – Oma und Opa haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind

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Nicht nur die Eltern, sondern auch Großeltern haben ein Recht auf Umgang mit dem Enkelkind. Hierfür ist Voraussetzung, dass der Kontakt dem Wohl des Kindes dient. Es muss also festgestellt werden, dass der Umgang mit den Großeltern für die Entwicklung des Kindes förderlich ist und die Großeltern einen positiven Einfluss auf das Kind haben. 

Der Nachweis, dass die Besuchskontakte dem Kindeswohl dienen, muss von den Großeltern geführt werden. Dies gelingt insbesondere dann, wenn in der Vergangenheit gute und intensive Beziehungen zwischen Großeltern und Kind bestanden haben und das Kind den Wunsch hat, den Kontakt aufrechtzuerhalten.

Bei unüberbrückbaren Zerwürfnissen oder empfindlichen Störungen der Beziehung zwischen den Eltern/einem Elternteil und den Großeltern ist der Umgang ausgeschlossen. Dadurch soll verhindert werden, dass das Kind in einen Loyalitätskonflikt (ein innerer Konflikt, der dadurch entsteht, dass es zwei unterschiedlichen und sich gegenseitig ausschließenden Anforderungen gerecht werden will) gerät.

Auch bei bloßen Meinungsverschiedenheiten kann das Umgangsrecht der Großeltern gefährdet sein, wenn sie nicht den Vorrang der Erziehung der sorgeberechtigten Eltern/des sorgeberechtigten Elternteils anerkennen und akzeptieren: Es muss gewährleistet sein, dass die Besuchskontakte in einer ungestörten, das Kind nicht belastenden Atmosphäre stattfinden. 

Mögliche Differenzen zwischen den Großeltern und den Eltern/einem Elternteil, sind von dem Kind fernzuhalten. Das Kind darf Meinungsverschiedenheiten nicht merken und in keine Konfliktsituation geraten.

Selbstverständlich ist auch die Haltung des Kindes von erheblicher Bedeutung. Wünscht sich das Kind den Kontakt zu den Großeltern, ist eine Regelung des Umgangsrecht weitaus wahrscheinlicher, als wenn das Kind den Kontakt zu den Großeltern ablehnt.

Grundsätzlich ist es nicht erforderlich, dass die Großeltern enge Bezugspersonen des Kindes sind. Wenn in der Vergangenheit aber eine enge Beziehung des Kindes zu den Großeltern bestand, ist der Umgang entsprechend großzügig auszugestalten. Die Dauer des einzelnen Umgangs wird im Einzelfalls festgelegt. Von Bedeutung sind hier insbesondere die früheren Kontakte, das Alter des Kindes, die Entfernung zwischen Wohnort des Kindes und der Großeltern.

Es gibt Entscheidungen, in denen ein Umgang einmal im Monat für mehrere Stunden angeordnet wird oder auch ein ganzes Wochenende im Monat.

Es gibt keine Umgangsverpflichtung der Großeltern, die von den Eltern durchgesetzt werden könnte, da erzwungene Kontakte nicht dem Wohl des Kindes dienen.

Dieser Beitrag stellt einen Auszug, der wichtigsten Punkte für den Anspruch der Großeltern auf Umgang mit dem Enkelkind dar. Letztlich ist immer die Situation im Einzelfall zu beurteilen und es ist wichtig die entscheidungserheblichen Tatsachen sachlich darzulegen.

Bei der Durchsetzung oder Verweigerung des Umgangsrechtes bin ich Ihnen gerne behilflich und stehen Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung.


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