Anfechtung der Vaterschaft und Unterhaltsregress

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Nach dem Gesetz gilt der Mann als Vater des Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist oder der, der die Vaterschaft anerkannt hat.

Stimmen diese rechtliche und biologische Vaterschaft nicht überein, können der rechtliche Vater, die Mutter, das Kind oder auch der biologische Vater, die Vaterschaft anfechten. Die Anfechtung ist nur innerhalb von zwei Jahren möglich. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der zur Anfechtung Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.

Nach erfolgreicher Anfechtung und Feststellung der Vaterschaft, kann der sogenannte „Scheinvater“ den biologischen Vater wegen des für das Kind geleisteten Unterhalts in Regress nehmen. Vor der rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung kann der Scheinvater keinen Zahlungsanspruch gegen den biologischen Vater geltend machen. Der Regressanspruch ist innerhalb von drei Jahren ab Schluss des Jahres, in dem die Entscheidung über die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft rechtskräftig geworden ist, geltend zu machen. 

Wird die Vaterschaft nicht innerhalb der gesetzlichen Frist angefochten, kann der „Scheinvater“ vom Erzeuger keinen Ersatz für geleisteten Unterhalt fordern. Der „Scheinvater“ bleibt nach Ablauf der Frist der rechtliche Vater des Kindes und schuldet unverändert selbst Unterhalt.

Die Vaterschaft kann in diesem Falle nur noch durch das Kind angefochten werden. Diese Anfechtung ist erst nach Eintritt der Volljährigkeit möglich. Die zwei Jahresfrist ist hier ebenfalls zu beachten. Die Frist beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit, aber nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Hilfe bei der Anfechtung der Vaterschaft / Durchsetzung des Unterhaltsregress, können Sie sich gerne an mich wenden.


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