Das Wettbewerbsverbot für (geschäftsführende) Gesellschafter der GbR.

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1. Das Wettbewerbsverbot im Gesellschaftsrecht

Das Wettbewerbsverbot spielt eine wichtige Rolle im gesamten Gesellschaftsrecht und regelt die Frage, ob Gesellschafter einer Gesellschaft während ihrer Mitgliedschaft wettbewerbliche Tätigkeiten ausüben dürfen. Diese Frage ist insbesondere auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) von nicht unerheblicher Bedeutung. 

In diesem Artikel werden wir das Wettbewerbsverbot für Gesellschafter der GbR genauer betrachten. Wir erläutern den Rechtsgrund für das Wettbewerbsverbot, den Umfang der Beschränkung sowie die möglichen Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen dieses Verbot.


2. Rechtsgrundlage für ein Wettbewerbsverbot für die Gesellschafter einer GbR

Ein Wettbewerbsverbot, wie es bei der OHG über § 112 HGB oder der KG gemäß § 161 Abs. 2 in Verbindung mit § 112 HGB im Gesetz verankert ist, findet sich bei den Regelungen zur GbR nicht.

Gleichwohl ergibt sich nach vorherrschender Meinung ein Wettbewerbsverbot auch für die geschäftsführenden Gesellschafter einer GbR über die gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten.

Für die nicht geschäftsführenden Gesellschafter dürfte sich ebenso aus den Treuepflichten ein Wettbewerbsverbot ergeben, allerdings in geringerem Umfang und von geringerer Intensität.

3. Umfang des Wettbewerbsverbots für GbR-Gesellschafter

Das Wettbewerbsverbot für Gesellschafter einer GbR bezieht sich auf wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen innerhalb des Geschäftsbereichs der Gesellschaft. Es untersagt den Gesellschaftern, während ihrer Mitgliedschaft in der GbR in Konkurrenz zu treten oder selbständige wirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, die dem Unternehmensgegenstand der GbR entsprechen. Das Ziel dieses Verbots ist es, Interessenkonflikte zu vermeiden und die Zusammenarbeit der Gesellschafter im Sinne des gemeinsamen Unternehmens zu fördern.

Hierfür ist nicht einzig und allein auf den formellen Geschäftsgegenstand der GbR abzustellen, sondern auch auf die tatsächlich getätigten Geschäfte der Gesellschaft.

Zudem muss das Verhalten des Gesellschafters treuwidrig sein. Dies ist der Fall, wenn die Interessen der Gesellschaft tatsächlich tangiert bzw. sogar verletzt werden.

Das Wettbewerbsverbot gilt nur für die Dauer der Gesellschafterstellung. Tritt die Gesellschaft beispielsweise in die Liquidationsphase ein, greift das Wettbewerbsverbot in der Regel nicht mehr, da durch die Liquidation der Unternehmensgegenstand geändert wird.


4. Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot in einer GbR

Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot kann verschiedene Rechtsfolgen nach sich ziehen. Zum einen kann die GbR Schadensersatzansprüche gegen den gesellschaftswidrig handelnden Gesellschafter geltend machen. Dieser haftet für den entstandenen Schaden, der der GbR durch die wettbewerbswidrige Handlung entstanden ist. 

Zum anderen kann die GbR unter bestimmten Voraussetzungen den gesellschaftswidrig handelnden Gesellschafter auch aus der Gesellschaft ausschließen. Dies setzt jedoch eine erhebliche Pflichtverletzung und eine nachhaltige Störung des Gesellschaftsverhältnisses voraus.

Zusätzlich kann die GbR unter anderem das schädigende Geschäft an sich ziehen, um es auf eigene Rechnung abzuwickeln (Rechtsgedanke des § 113 HGB).


4. Fazit: 

Das Wettbewerbsverbot für Gesellschafter der GbR dient dem Schutz der gemeinsamen Interessen und der Förderung einer harmonischen Zusammenarbeit. Es legt fest, dass die Gesellschafter während ihrer Mitgliedschaft in der GbR keine wettbewerbsbeschränkenden Tätigkeiten ausüben dürfen, die dem Unternehmensgegenstand der GbR entsprechen. Bei einem Verstoß können rechtliche Konsequenzen wie Schadensersatzansprüche oder der Ausschluss aus der Gesellschaft drohen. 



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub


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