Daten auf USB-Sticks nicht zwingend belastend!

  • 1 Minuten Lesezeit

Nach aktuellen Erkenntnissen von Sicherheitsunternehmen können Daten auf polizeilich sichergestellten USB-Sticks nicht zwingend als belastendes Material in Ermittlungsverfahren verwendet werden. 

Bisher galt der Grundsatz: Wenn auf einem USB-Stick des Beschuldigten bestimmte Daten gefunden wurden (z. B. Kinderpornografie, Bilder von Drogen u. ä.), dann war der Beschuldigte damit im Regelfall überführt. 

Bislang galt folgende Beweiskette: 

  1. Bilder stammen eindeutig vom beschlagnahmten Stick.
  2. Der Stick wurde eindeutig beim Beschuldigten sichergestellt.
  3. Der Beschuldigte ist folgerichtig im Besitz der Bilder.
  4. Der Beschuldigte ist der Täter.

Diese Beweiskette dürfte in Zukunft nicht mehr so einfach zu halten sein:

Ein Stockholmer Sicherheitsunternehmen ist im Herbst 2016 auf eine interessante Entdeckung gestoßen. Ein User hatte sich einen (fabrik-)neuen USB-Stick gekauft. Unmittelbar nach der Installation des Sticks wurden ihm Bilder gezeigt, die eindeutig nicht von ihm stammten, so z. B. der eingescannte Führerschein eines chilenischen Staatsbürgers. 

Das Stockholmer Sicherheitsunternehmen stellte fest, dass bei der Produktion von USB-Sticks alte Speicherchips recycelt werden. Dabei werden häufig solche Chips verwendet, die vorher in Smartphones eingesetzt waren. Die Daten stammten also vom Besitzer des Handys, dessen Speicherchips recycelt worden waren.

In Zukunft ist bei der Strafverteidigung daher zu berücksichtigen, dass die auf einem USB-Stick gefundenen Daten oder Bilder möglicherweise gar nicht vom Besitzer des USB-Sticks stammen, sondern von irgendeiner anderen Person, deren Handy recycelt wurde. Ggf. ist hier ein Beweisantrag zu stellen, um zunächst nachzuweisen, dass der USB-Stick aus recycelten Speicherchips hergestellt wurde. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Bernhard Löwenberg

Beiträge zum Thema