Geblitzt: Rohmessdaten müssen also doch herausgegeben werden !

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Bundesverfassungsgericht hebt OLG Bamberg auf !

Die Frage klingt banal und langweilig:

Müssen die Behörden die "Rohmessdaten" herausgeben, wenn jemand geblitzt wird ?

Doch die Antwort zeigt, wie die Justiz den Begriff "Rechtsstaat" versteht: Schließlich braucht der betroffene Fahrer die Rohmessdaten eines Mesgerätes, um überhaupt prüfen zu können, ob bei der Messung ein Fehler gemacht wurde.

Aus diesem Grund suchen unzählige Betroffene im Verkehrsrecht ihren Anwalt auf: Sie bezweifeln, dass sie tatsächlich mit der angeblichen Geschwindigkeit gefahren sind - oder wollen einfach den Bußgeldbescheid nicht akzeptieren (beispielsweise, weil ein Fahrverbot droht).

Wenn der Anwalt nun prüfen will, ob der Bußgeldbescheid rechtmäßig ist, dann sind dabei viele Fragen zu prüfen. Eine davon ist die nach der ordnungsgemäßen Messung (wurde das Gerät richtig aufgestellt und bedient ?). Und diese Prüfung ist natürlich nur möglich, wenn die Messdaten herausgegeben werden.

Viele Gerichte hatten diese bejaht, manche abgelehnt. Auch das OLG Bamberg (auch für Würzburg zuständig) war der Ansicht, die Herausgabe der Daten sei für ein faires Verfahren nicht erforderlich. Diese Ansicht hatte auch bei anderen Gerichten für Verwirrung gesorgt, bedeutete sie schließlich, dass eine Prüfung der Messung gar nicht möglich war. 

Das OLG Bamberg wurde daher vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben (BVerfG, 12.11.2020, 2 BvR 1616/18).

Und das heißt ab sofort: Rohmessdaten sind herauszugeben und die Betroffenen können den Messvorgang genau überprüfen lassen.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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