Datenschutzschulung für Mitarbeiter

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Seit ca. 15 Monaten gilt in Europa das „neue“ Datenschutzrecht. Die Tatsache, dass (bislang) die befürchtete Abmahnwelle ausgeblieben ist und die Datenschutzbehörden aktuell noch eher zurückhaltend agieren, verleitet manchen Unternehmer zu der Annahme, letztlich sei doch „alles beim Alten“ geblieben. Ein Irrglaube!

Datenschutz muss nach der DSGVO ein wesentlicher Teil der Unternehmenskultur sein. Die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen in einem Unternehmen hängt dabei entscheidend von einer ausreichenden Sensibilisierung der Mitarbeiter ab. Insoweit ist dringend anzuraten, alle Mitarbeiter eines Unternehmens regelmäßig datenschutzrechtlich zu schulen und dies nachzuweisen. Die Vorgaben der DSGVO können ohne ein datenschutzkonformes Verhalten der Mitarbeiter nicht erreicht werden. Die Geschäftsführung ist daher angehalten, für ein entsprechendes Verhalten der Mitarbeiter Sorge zu tragen. Schulungen sind hierfür ein probates Mittel und sollten regelmäßig abgehalten werden. Zukünftig werden sich Verantwortliche gerade nicht mehr mit dem Argument aus der Affäre ziehen können, dass seine Mitarbeiter nicht ausreichend ausgebildet seien.

Unterbleiben Schulungen bzw. können diese nicht nachgewiesen werden, besteht für die Geschäftsführung ein relevantes Risiko, bei einem von einer Behörde zu verhängenden Datenschutzbußgeld auch persönlich in Anspruch genommen zu werden. Je nach Branche und in Abhängigkeit der in einem Unternehmen verarbeiteten Daten sollte mindestens einmal im Jahr eine Schulung stattfinden. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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