Datenschutzverstoß bei Fotos auf einer Fanpage bei Facebook, auf denen Personen identifizierbar sind - OVG Lüneburg

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Das OVG Lüneburg hat mit Beschluss vom 19.01.2021 entschieden, dass die Veröffentlichung eines Fotos auf einer Fanpage bei Facebook, auf denen Personen identifizierbar sind, eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt, die einer Legitimation nach datenschutzrechtlichen Vorschriften bedarf.

Das OVG Lüneburg hat damit die zuvor von der zuständigen Datenschutzbehörde ausgesprochene Verwarnung bestätigt.

Für den Laien ausgedrückt heißt das, dass man eine Rechtsgrundlage benötigt, um entsprechende Fotos zu veröffentlichen. Rechtsgrundlage im Datenschutzrecht kann z.B. das berechtigte Interesse des Verarbeiters, der personenbezogenen Daten als des Betreibers der Fanpage sein. Die Rechtsgrundlage für die Nutzung wäre dann Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Diese Vorschrift lautet wie folgt.

Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Unter dem Begriff der berechtigten Interessen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-VO sind „die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person“ (siehe Erwägungsgrund 47 DS-GVO), also sämtliche rechtlichen, wirtschaftlichen oder ideellen Interessen zu verstehen.

Das OVG Lüneburg hat in seinem Beschluss jedoch gegen ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen entschieden:  So heißt es in dem Beschluss:

Kann das Ziel einer Datenverarbeitung auch durch die Veröffentlichung anonymisierter Daten erreicht werden, ist eine unanonymisierte Veröffentlichung nicht erforderlich. Bei einem auf einer Fanpage bei Facebook veröffentlichten Foto, auf dem Personen identifizierbar sind, die in die Veröffentlichung nicht eingewilligt haben, ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO zugunsten der betroffenen Personen u.a. zu berücksichtigen, dass eine solche Veröffentlichung aufgrund bestehender Missbrauchsmöglichkeiten sowie aufgrund der großen Reichweite derartiger Netzwerke mit erheblichen Risiken verbunden ist.

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