Datenschutz-Aufsichtsbehörden: DSGVO-Bußgelder und Abmahnungen für Facebook-Fanpage-Betreiber?

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Die datenschutzrechtliche Haftung der Facebook-Fanpage-Betreiber

Auch die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder hat bereits im Jahre 2018 die Mitverantwortlichkeit der Fanpage-Betreiber für datenschutzrechtliche Belange bejaht.

In der damaligen Entschließung vom 06. Juni 2018 bezieht die Versammlung der Aufsichtsbehörden Stellung zu dem einschneidenden Urteil des EUGH vom 05. Juni 2018, mit welchem der EUGH die Fanpage-Betreiber in der Mithaftung sieht. 

Über dieses Urteil haben wir bereits hier berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/dsgvo-und-datenschutzrecht-eugh-urteil-vom-zur-haftung-von-facebook-fanseiten-betreibern_136753.html

Die Konferenz weist in ihrer Stellungnahme insoweit insbesondere darauf hin, dass der Besucher einer Fanpage transparent und in verständlicher Form darüber informiert werden muss, welche Daten zu welchen Zwecken durch Facebook und den/die jeweiligen Fanpage-Betreiber-/innen verarbeitet werden.

Dies soll insoweit sowohl für Besucher/-innen, die bei Facebook registriert sind als auch für nicht registrierte Besucher/-innen von Facebook gelten.

Weiter wird ausgeführt, dass der jeweilige Betreiber einer Fanpage sich selbst zu versichern hat, dass Facebook notwendige Informationen zur Verfügung stellt, die zur Erfüllung der nach der DSGVO vorgeschriebenen Informationspflichten benötigt werden.

Hierbei soll zudem unter Umständen eine der DSGVO gerecht werdende Einwilligung der Besucher(innen) erforderlich sein.

Letztlich soll jeder Betreiber einer Fanpage dazu verpflichtet sein, den Betroffenen die wesentlichen Informationen zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte zur Verfügung zu stellen.


Drohen nun Abmahnungen und Aufsichtsbehördliche Maßnahmen?

Abmahnungen sind derzeit nicht auszuschließen, insbesondere da auch die Datenschutzkonferenz der Aufsichtsbehörden die Mithaftung der Fanpage-Betreiber ausdrücklich bestätigt. Besonders beachtlich ist aber, dass die Datenschutzkonferenz in ihrer Stellungnahme zudem ausdrücklich feststellt, dass „für die Durchsetzung der Datenschutzvorgaben bei einer Fanpage […] die Aufsichtsbehörde zuständig [ist], die für [den jeweiligen Fanpagebetreiber], [der] die Fanpage betreibt, zuständig ist.“ Dies ist natürlich richtig und ergibt sich bereits aus den allgemeinen Regelungen der DSGVO. Umso mehr erstaunt es, dass die Datenschutzkonferenz hierauf noch einmal ausdrücklich hinweist.

Dies legt zumindest die Vermutung nahe, dass künftig ordnungsbehördliche Maßnahmen auch den Betreibern einer Fanpage drohen und die nationalen Aufsichtsbehörden diese Maßnahmen auch durchsetzen werden.

Die Aufsichtsbehörde NRW, das LDI NRW, schreinbt dazu auf ihrer Homepage:

"Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 05.06.2018 – C-210/16 – die Auffassung der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden bestätigt: Betreiber von Facebook-Fanpages können für Datenverarbeitungen von Facebook (mit)verantwortlich sein. Spätestens jetzt müssen alle Fanpage-Betreiber aktiv werden."


In Einer aktuellen Pressemitteilung vom 04.04.2022 teilt die Hambuger Darenschutz-Aufsichtsbehörde nun mit, dass Facebook-Fanpages weiterhin auf rechtliche Bedenken stoßen. Es soll nun sogar eine Überprüfung solcher Angebote von öffentlichen Behörden erfolgen. So heißt es in der Meldung:

" Die Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes haben beschlossen, die jeweiligen obersten Bundes- und Landesbehörden über das Kurzgutachten der DSK zu informieren, über die Rechtslage aufzuklären und auf eine Deaktivierung der Seiten durch die betroffenen Behörden hinzuwirken, soweit  Nachweise für die datenschutzrechtliche Konformität der Fanpage-Nutzung nicht gelingen. "


Was raten wir nun den Betreibern einer Facebook-Fanpage oder auch einer Facebook-Gruppe?

Nichts zu tun wäre nach derzeitigem Stand keinesfalls die richtige Lösung. Absolute Rechtssicherheit besteht unseres Erachtens aufgrund der nicht überschaubaren Datenverarbeitung durch Facebook nur in der (zumindest vorübergehenden) Abschaltung der Fanpage.

Wir stufen derzeit das Risiko einer Abmahnung oder eines Bußgeldes zwar als gegeben, dennoch als eher gering ein. Dies wird sich nach ersten erfolgreichen, unter Umständen gerichtlich bestätigten Abmahnungen natürlich ändern.

Doch Achtung: Sanktionen und negative Folgen (wie bspw. Abmahnungen) sind bei nicht modifiziertem Betreiben einer Fanpage oder einer Facebook-Gruppe durchaus nicht abwegig bzw. sogar latent gegeben! Dieses Risiko darf nicht unterschätzt werden!

Daher sollte der Fanpage-Betreiber, wenn er sich denn nun entschließt, seine Fanpage oder Gruppe weiterhin zu betreiben, zumindest eine spezielle und auf Facebook abgestimmte Datenschutzerklärung auch auf seinen Facebook-Seiten bereitstellen.

Sollten hierzu Fragen bestehen oder Sie Hilfe bei der Erstellung einer auf Sie abgestimmten und für Facebook angepassten Datenschutzerklärung benötigen, so sprechen Sie uns für ein unverbindliches Angebot gerne an.



Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)

www.e-commerce-kanzlei.de


Kontaktmöglichkeiten: zum Kontaktformular (https://e-commerce-kanzlei.de/hilfe/)



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