Deckblattverfahren – Einwendungen in einem Deckblattverfahren

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Was ist ein Deckblattverfahren?

Ein Deckblattverfahren ist Teil eines Planfeststellungsverfahren. Es handelt sich um ein übliches Verfahren, mit dem erforderlich werdende Änderungen des ausgelegten Plans im Sinne des § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) vorgenommen und kenntlich gemacht werden. Und auch in diesem Verfahren dürfen Sie als Betroffener Einwendungen geltend machen.

Im Detail:

Das Gesetz regelt in § 73 Abs. 8 VwVfG Folgendes:

Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

§ 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG enthält drei Voraussetzungen:

  1. Es muss ein ausgelegter Plan vorliegen.
  2. Dieser ausgelegte Plan wird geändert.
  3. Der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung oder aber die Belange Dritter werden erstmals oder stärker als durch den bisherigen Plan berührt.


Zur 1. Voraussetzung:

Die Vorschrift ermöglicht, nach der bereits erfolgten öffentlichen Auslegung von Planfeststellungsunterlagen, aber vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, eine Änderung an diesen Unterlagen vorzunehmen. Es gibt also bereits Planfeststellungsunterlagen, aber noch keinen Planfeststellungsbeschluss.


Zur 2. Voraussetzung:

Für eine Planänderung bedarf es einer inhaltlichen Änderung des Plans. Und diese Änderung darf nicht dazu führen, dass ein ganz anderes Vorhaben gegeben ist. Ein anderes Vorhaben ist dann gegeben, wenn die Identität des Vorhabens nicht mehr gewahrt ist, also ein inhaltlich neues Vorhaben verfolgt wird.

Änderungen der ursprünglichen Planfeststellungsunterlagen werden z.B. deswegen erforderlich, weil der Vorhabenträger auf die in dem Anhörungsverfahren von Ihnen geltend gemachten Einwendungen reagiert hat. Wenn Sie z.B. als Grundstückseigentümer in Ihrer Einwendung Bedenken gegen eine geplante Grundstücksinanspruchnahme vorgetragen haben, können diese Bedenken den Vorhabenträger dazu veranlassen, die Flächeninanspruchnahme zu verlagern. In diesem Fall liegt eine inhaltliche Änderung des Plans vor. Es kann aber auch sein, dass der Vorhabenträger zusätzliche Schutzvorrichtungen plant oder anstelle der vorgesehenen Schallschutzwand einen Schallschutzwall plant.

Die Änderungen der ursprünglichen Planfeststellungsunterlagen werden farblich gekennzeichnet: Sie können dem Deckblatt die bisherige Planung und die geänderte Planung entnehmen.


Zur 3. Voraussetzung:

Wenn die Änderungen dazu führen, dass z.B. die Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt werden, wird es erforderlich, diesen Personen die Änderungen mitzuteilen. Dies kann in Form einer individuellen Beteiligung erfolgen. Es ist aber auch möglich – und bei einem größeren oder unüberschaubar betroffenen Personenkreis geboten –, dass die Planfeststellungsunterlagen in Form der Deckblattunterlagen erneut öffentlich ausgelegt werden. Es ist nicht erforderlich, dass Sie über die Auslegung der geänderten Planfeststellungsunterlagen gesondert informiert werden – auch nicht, wenn Sie bereits zu den ursprünglichen Planfeststellungsunterlagen eine Einwendung erhoben haben. Auch wenn über die Auslegung der ursprünglichen Planfeststellungsunterlagen in örtlichen Tageszeitungen informiert wurde, ist eine entsprechende Information über die Auslegung von Deckblattunterlagen nicht zwangsläufig auch in der örtlichen Presse vorzunehmen. Die Art der Bekanntmachung richtet sich nach Landes- und Ortsrecht. Häufig ist in örtlichen Satzungen lediglich eine Bekanntmachung in dem Amtsblatt der betroffenen Kommune vorgesehen. Dieses ist in der Regel online einsehbar und kann ggf. sogar abonniert werden. Dies sollten Sie tun, damit Sie nicht versäumen, sich auch in dem Deckblattverfahren mit einer Einwendung zu beteiligen.


Wenn die oben genannten drei Voraussetzungen vorliegen, ist den von der Planänderung Betroffenen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben:

Den betroffenen Dritten (und ebenso den Gemeinden und Vereinigungen) ist ausweislich des Gesetzes Gelegenheit zu geben, ihre Einwendungen (und Stellungnahmen) gegen die Planänderung innerhalb einer Frist von zwei Wochen geltend zu machen. Handelt es sich um ein Vorhaben, welches eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht – weil nämlich erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind –, beträgt die Frist sogar einen Monat (vgl. § 21 Abs. 2 UVPG – Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz). Hier haben Sie als betroffener Anwohner also wieder die Gelegenheit, Ihre Bedenken, Änderungswünsche und sonstigen Anregungen formell zum Gegenstand des Deckblattverfahrens zu machen.


Was dürfen Sie in der Einwendung zum Deckblattverfahren vorbringen?

In der öffentlichen Bekanntmachung zu dem Deckblattverfahren wird von der zuständigen Anhörungsbehörde darauf hingewiesen, dass sich die Einwendungen nur noch auf die Planänderung beziehen dürfen, denn § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG eröffnet nur für Einwendungen gegen die Planänderung das Anhörungsverfahren neu. Ihre bereits geltend gemachten Einwendungen gegen die ursprünglichen Planfeststellungsunterlagen bleiben bestehen und werden dann gemeinsam mit den Einwendungen zu der geänderten Planung in einem Erörterungstermin erörtert. Es ist auch möglich, dass das Deckblattverfahren erst nach einem Erörterungstermin durchgeführt wird. Wenn Sie als Grundstückseigentümer in der Einwendung zu den ursprünglichen Planfeststellungsunterlagen Bedenken z.B. gegen die geplante Flächeninanspruchnahme vorgetragen haben, und die Deckblattplanung daraufhin die geplante Flächeninanspruchnahme reduziert hat, dürfen Sie in der Einwendung zu dem Deckblatt zu der reduzierten Flächeninanspruchnahme Ihre Bedenken geltend machen.


Übrigens: Nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ist die Durchführung eines Deckblattverfahrens nicht mehr möglich. Wenn dann noch Änderungen an der Planung vorgenommen werden sollen, musss ein sogenanntes Planänderungsverfahren nach § 76 VwVfG durchgeführt werden.  



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