Der Allgemeine Gleichheitssatz in der Verfassungsbeschwerde

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1. Bedeutung

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 GG enthält ein Grundrecht des Einzelnen und damit ein subjektives Recht.

Art. 3 Abs. 1 GG soll die Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherstellen. Es stellt also ein allgemeines Gleichheitsgebot der Gleichbehandlung der Grundrechtsträger durch die Staatsgewalt dar.

Gleichzeitig enthält die Vorschrift ein in allen Bereichen geltendes Grundprinzip, eine objektive Wertentscheidung.

Besondere Ausprägungen dieses Gleichheitssatzes sind:


2. Schutzbereich

Das Grundrecht gilt für „alle Menschen“. Hierzu zählen alle Einzelpersonen unabhängig von ihrer Nationalität.

Das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG bietet – ähnlich wie Art. 2 Abs. 1 GG – einen umfassenden Schutz. Es schützt gegen Ungleichbehandlungen in allen Bereichen.

Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistet, dass weder „wesentlich Gleiches willkürlich ungleich“ behandelt werden darf, noch „wesentlich Ungleiches willkürlich gleich“ (BVerfGE 4, 144, 155).

Positiv bedeutet dies, dass Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, „wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln“ (BVerfGE 112, 164, 174).

Diese Grundrechtsnorm ist damit sowohl auf ungleiche Belastungen als auf ungleiche Begünstigungen anwendbar. Der allgemeine Gleichheitssatz besagt, dass alle Menschen „vor dem Gesetz“ gleich sind. Damit ist gemeint, dass die Anwendung des Rechts bei allen Personen auf die gleiche Weise erfolgen muss, also bei Maßnahmen der vollziehenden Gewalt (Exekutive), sowie der Rechtsprechung (Judikative).


3. Eingriff: Ungleichbehandlung


a) Unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte

Die Beeinträchtigung des Art. 3 Abs. 1 GG setzt eine Ungleichbehandlung voraus, d. h. eine unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte.

Eine bestimmte Maßnahme kann nicht für sich betrachtet gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, sondern nur im Vergleich zu einer anderen (vergleichbaren) Maßnahme. Daher sind Vergleichsgruppen zu benennen.

Notwendig ist weiter, dass es sich „bei den Vergleichsgruppen um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handelt“ (BVerfGE 130, 151/175). Jedoch ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht schon damit verletzt, wenn z. B. der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt.

Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem.


b) Gleicher Verantwortungsbereich

Eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nur vor, wenn die Vergleichsfälle der gleichen Stelle zu rechnen sind. Hieran fehlt es, wenn die beiden Sachverhalte von zwei verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden; der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen konkreten Zuständigkeitsbereich.

Ein Bundesland bzw. eine Gemeinde verletzt den Gleichheitssatz also nicht deshalb, weil ein anderes Bundesland bzw. eine andere Gemeinde den gleichen Sachverhalt anders behandelt.


c) Ungleichbehandlung

Eine Beeinträchtigung des Art. 3 Abs. 1 GG setzt weiter voraus, dass die Ungleichbehandlung für den Betroffenen zu einem Nachteil führt.

Dementsprechend kommt Art. 3 Abs. 1 GG zum Tragen, wenn bei einem Grundrechtsträger eine Begünstigung ausgeschlossen wird, die dem anderen Grundrechtsträger jedoch gewährt wurde, vorausgesetzt, dieser Personenkreis befindet sich in einer vergleichbaren Situation.

Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Nachteil geringfügig oder gewichtig ist.

Entscheidend ist dabei die Belastung, die durch diese Regelung entsteht. Kompensierende Vorteile sind zu berücksichtigen, wenn sie dem benachteiligten Personenkreis zukommen.


4. Praktische Bedeutung

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsanspruchs kann in vielerlei Hinsicht auftreten. Dementsprechend gibt es einen breiten Anwendungsbereich für dieses Grundrecht im Rahmen der Verfassungsbeschwerde.


Rechtsanwalt Thomas Hummel übernimmt Ihre Verfassungsbeschwerde.


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