Der Anspruch auf Auskunft des Gesellschafters gegen den Geschäftsführer in einer GmbH / UG (haftungsbeschränkt).

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1. Anspruch auf Auskunfts- und Einsichtsrecht der Gesellschafter

Die Gesellschafter einer GmbH / UG (haftungsbeschränkt) haben - als Inhaber der Gesellschaft - ein Auskunfts- und Einsichtsrecht in alle Angelegenheiten der GmbH. Dieses Recht kann von jedem Gesellschafter einzeln ausgeübt und geltend gemacht werden.

Anspruchsgegner für die Durchsetzung dieses Anspruchs ist der Geschäftsführer der GmbH / UG als ausführendes Organ der Gesellschaft.

Anspruchsgrundlage hierfür ist § 51a, b GmbHG i. V. m. § 810 BGB.


2. Umfang des Auskunfts- und Einsichtsrechts

Das Auskunfts- und Einsichtsrecht bezieht sich auf alle Dokumente und Unterlagen, welche die GmbH / UG betreffen.

Exemplarisch sind dies insbesondere

  • sämtliche Verträge der Gesellschaft;
  • komplette Korrespondenz der Gesellschaft;
  • Auskünfte über einzelne Geschäftsvorfälle;
  • Buchhaltungsunterlagen sowie BWAs, Summen- und Saldenlisten, Planungen etc.;
  • gesellschaftsrechtliche Beteiligungen;
  • Personalangelegenheiten, Personalakten etc.  

Der Anspruch auf Auskunft und Einsicht umfasst die Einsichtnahme in sämtliche Originaldokumente der Gesellschaft. Dies ist wörtlich zu nehmen. Es besteht eben nur ein Anspruch auf Einsicht und nicht auf Fertigung von Kopien und/oder die Übergabe von Dokumenten.

3. Geltendmachung und Gewährung des Auskunfts- und Einsichtsrecht

Der einzelne Gesellschafter kann sein Auskunftsverlangen zu jederzeit direkt an den Geschäftsführer richten.

Auch kann das Auskunfts- und Einsichtsrecht über die Gesellschafterversammlung geltend gemacht werden.

Die vom Gesellschafter verlangte Einsicht und Auskunft ist unverzüglich zu erteilen, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, nicht jedoch sofort. 

Insbesondere wenn die sofortige Erfüllung des Auskunfts- und Einsichtsverlangen zu einer unangemessenen Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes führen würde, kann der Geschäftsführer eine angemessene Frist für die Erfüllung des Verlangens einfordern.


4. Verweigerungsrecht des GmbH-Geschäftsführers bzgl. des Auskunfts- und Einsichtsverlangens

Der Geschäftsführer einer GmbH / UG kann das Auskunfts- und Einsichtsverlangen verweigern, wenn es Indizien dafür gibt, dass der Gesellschafter die Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet und der Gesellschaft dadurch ein nicht unerheblicher Nachteil entsteht (z. B. Weitergabe von Informationen an einen Konkurrenten und/oder Verwendung der Informationen zum Schaden der Gesellschaft etc.).

Ist eine gesellschaftsfremde Verwendung zu befürchten, hat der Geschäftsführer dies unverzüglich der Gesellschafterversammlung mitzuteilen und diese über ein weiteres Vorgehen beschließen zu lassen.


Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte rechtliche Materie. Insbesondere sind die angeführten Rechte des Gesellschafters exemplarisch und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen und Streitigkeiten rund um die Gesellschafterstellung zur Verfügung.



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Foto(s): Canva.de - Dr. Holger Traub

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