Der Architekt und die Akquisephase

  • 2 Minuten Lesezeit

Vom OLG Frankfurt kam eine neue Entscheidung zu diesem interessanten Thema. 

Ein als Generalplaner tätig gewordener Architekt forderte mit seiner Klage Planungshonorar nach Fertigstellung eines Wohn- und Geschäftshauses ein. Streitig zwischen den Parteien war u. a. die wirksame Beauftragung der Generalplanung, die Erbringung zu vergütender Leistungen einschließlich deren Abnahme(-reife) und die Fälligkeit etwaiger Vergütungsansprüche. 

Unstreitig war im Rahmen der Akquisitionsphase zwischen den Parteien ein Vertrag über planerische Beiträge zu einer Planungsstudie zur Projektentwicklung zustande gekommen. Dieser sah vor, dass im Falle einer weiteren Beauftragung des Architekten der Abschluss eines Generalplanervertrages mit stufenweiser Beauftragung erfolgen solle, wobei vorgesehen war, das Honorar zu pauschalieren.

In der Folge verhandelten die Parteien um den Abschluss eines Generalplanervertrages. Der Architekt erbrachte planerische Leistungen, die schließlich zur Erteilung der Baugenehmigung aufgrund des von dem Architekten erarbeiteten Bauantrages führten.

Kurze Zeit später teilte der Auftraggeber dem Architekten mit, dass alle weiteren Planungsaktivitäten einzustellen und die weiteren Anordnungen abzuwarten sind. Wieder kurz darauf beendete der Auftraggeber die Zusammenarbeit mit dem Architekten.

Der Architekt rechnete sein Planungshonorar für die alle Leistungsphasen nach § 649 BGB auf Grundlage einer freien Auftraggeberkündigung ab. Eine Abnahme der Architektenleistungen war noch nicht erfolgt. Das Landgericht hat die Klage des Architekten abgewiesen. 

Auch in der Berufung erleidet der Architekt Schiffbruch. Das Oberlandesgericht stellt darin fest, dass es üblichen Gepflogenheiten entspreche, dass Architekten zur Akquisition von Aufträgen Teilleistungen zunächst unentgeltlich erbringen, um anschließend den Auftrag zu erhalten. Hinsichtlich der unentgeltlichen Akquisetätigkeit könne keine Beschränkung auf bestimme Leistungsphasen angenommen werden, ab deren Überschreitung von einem vergütungspflichtigen Vertragsverhältnis auszugehen sei. 

Selbst Leistungen der Leistungsphasen 3 und 4 könnten im Rahmen der Akquise unentgeltlich erbracht werden. Die akquisitorische Tätigkeit eines Architekten ohne vertragliche Bindung begründe keinen Vergütungsanspruch. 

Auch auf die Regelungen der HOAI könne sich die Honorarklage nicht stützen. Denn dort sei eben die Frage, in welchen Umfang der Architekten beauftragt wurde, nicht geregelt. Selbst im Falle einer nachgewiesenen Beauftragung bestehe keine Vermutung für einen Auftrag zur sog. Vollarchitektur.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Thomas Gutwin

Beiträge zum Thema