Architekt haftet für Fehlplanung

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Haftung des Architekten

Rund um den Hausbau werden zahlreiche Verträge geschlossen. Bauvertrag, Architektenvertrag und Ingenieurvertrag begründen diverse Pflichten der Vertragsparteien. Zu all diesen Vertragstypen hat der deutsche Gesetzgeber einige spezielle Vorschriften geschaffen. Abgesehen davon werden sie jedoch allesamt als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB behandelt. So eben auch der Architektenvertrag. Dieser verpflichtet den Architekten, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung des Bauwerks erforderlich sind, um die vereinbarten Ziele zu erreichen. Doch wie wird diese recht abstrakte Umschreibung des Pflichtenkatalogs eines Architekten genau ausgefüllt? Und was folgt auf eine Pflichtverletzung?

Sachgerechte und gebrauchstaugliche Planung

Zunächst schuldet der Architekt eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung des Vorhabens. Dies beinhaltete eine Grundlagenermittlung sowie die Planung des Entwurfs, das Zusammenstellen eines Bauantrags und anschließend die Weiterentwicklung des dann inzwischen genehmigten Entwurfs.

Ein nicht mit der Planung, sondern nur mit Ausschreibung, Vergabe und Bauaufsicht betrauter Architekt muss allerdings auch eigenverantwortlich prüfen, ob die ihm zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen mit der Baugenehmigung und den Regeln der Baukunst vereinbar sind (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.02.2004, 1 U 52/03).

Ordnungsgemäße Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe

Im Anschluss daran geht es für den Architekten um die Vorbereitung bei der Vergabe sowie die Mitwirkung bei selbiger. Der Architekt muss zuerst auf der Grundlage von Ausführungsplänen und Leistungsbeschreibungen einen Vergabeterminplan zusammenstellen. Eine Haftung des Architekten gegenüber dem Bauherrn wegen Aufstellung einer unzureichenden Leistungsbeschreibung kommt jedoch nur in Betracht, wenn dieser Umstand einen Baumangel zur Folge hat oder den Bauunternehmer dazu berechtigt, von dem Bauherrn eine veränderte höhere oder zusätzliche Vergütung zu verlangen (OLG Celle, Urteil vom 07.07.2004, 7 U 216/03).

Objektüberwachung und -betreuung

Abschließend schuldet der Architekt noch eine Bauaufsicht. Dementsprechend hat der Architekt schon während der Ausführung des Baus dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Er muss die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen. Ergeben sich im Verlauf der Bauausführung bereits besondere Anhaltspunkte für Mängel, ist der mit der Objektüberwachung betraute Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet (LG Berlin, Urteil vom 09.12.2004, 5 O 529/02).

Gewährleistungsrechte des Bauherrn

Vorrangig steht dem Bauherrn ein Anspruch auf Nacherfüllung zu. Dementsprechend kann der Bauherr vom Architekten die Beseitigung des Baumangels verlangen. Vorausgesetzt, dass dies auch möglich ist und keine unverhältnismäßigen Kosten aufwirft.

Wenn der Bauherr dem Architekten erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, kann er den Mangel selbst bzw. durch Einschaltung eines Dritten beheben und den dafür erforderlichen Betrag vom Architekten ersetzt verlangen. Bei unberechtigter Verweigerung der Nacherfüllung, bei erfolglosem Nacherfüllungsbemühen und bei aus Sicht des Architekten unzumutbarer Nacherfüllung entfällt das Fristsetzungserfordernis sogar.

Unter der zusätzlichen Voraussetzung des Verschuldens kann der Bauherr zudem Zahlung von Schadensersatz verlangen. Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird das Verschulden des Architekten dabei grundsätzlich vermutet. Dieser muss also darlegen, dass ihm kein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Sind für den geltend gemachten Baumangel sowohl der Architekt als auch der Bauunternehmer oder die Handwerker verantwortlich, kann sich der Bauherr seinen Anspruchsgegner im Falle einer bestehenden Gesamtschuld aussuchen. Derjenigen, der in Anspruch genommen wird, kann sich dann im Verhältnis zu den anderen Gesamtschuldnern die geleistete Schadenssumme je nach Grad des jeweiligen Verschuldens ganz oder teilweise zurückholen.



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