Der Begriff „Freier Mitarbeiter“

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1. Anders als Arbeitnehmer werden freie Mitarbeiter nicht in die Betriebsabläufe eingegliedert. Sie arbeiten, was die inhaltliche Gestaltung ihrer Tätigkeit angeht, frei von Weisungen.

2. Freie Mitarbeiter müssen sich selbst sozial absichern und sie sind auch für das Versteuern ihrer Einkünfte allein verantwortlich.

3. Freie Mitarbeiter sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.

4. Beschäftigt ein Arbeitgeber freie Mitarbeitern werden diese nicht im Sinne des Betriebsverfassungsgesetz eingestellt. Es sei denn, die Tätigkeit unterscheidet sich nicht nennenswert von der Tätigkeit vergleichbarer Arbeitnehmer desselben Betriebes und eine arbeitnehmertypische Einbindung in die betriebliche Organisation liegt vor. Jedoch stellt sich dann nicht nur die Frage, ob es sich um eine Einstellung, sondern auch die, ob es sich überhaupt noch um einen freien Mitarbeiter handelt.

5. Bei Verträgen mit freien Mitarbeitern ist die zu erbringende Leistung zu benennen, einschließlich Umfang und zeitlicher Lage. Dies ist sehr wichtig und sollte genau definiert sein.

6. Häufig verlangt ein Arbeitgeber von seinen freien Mitarbeitern, dass sie ihm während der Laufzeit des geschlossenen Vertrages keine Konkurrenz machen. Derartige Klauseln im Vertrag müssen angemessen sein, d.h. sie dürfen die freien Mitarbeiter nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährden.

7. Verträge mit freien Mitarbeitern können uneingeschränkt befristet geschlossen werden.

Das Arbeitsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die es von Arbeitsgeber sowie Arbeitnehmer zu beachten gilt. Das 7-Punkte-System verschafft Ihnen einen einfachen Überblick über die wichtigsten Punkte.

Das komplette 7-Punkte-System zum Arbeitsrecht finden Sie unter http://www.arbeitsrechtler-in.de/arbeitsrecht-im-ueberblick


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