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freier Mitarbeiter - Praxisvertretungen durch Ärzte sind sozialversicherungspflichtig - immer zum Anwalt

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Risiko freier Mitarbeiter - Praxisvertretungen 

Zum sozialrechtlichen Status von Praxisvertretungen besteht nach wie vor große Unsicherheit. In der Rechtsprechung sind dazu wegweisende Entscheidungen ergangen. Zum einen ist auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) zu Honorarärzten in Krankenhäusern aus dem Jahr 2019 zu verweisen. Zum anderen wurden im Zusammenhang mit Notärzten gesetzliche Spezialregelungen geschaffen, um die Vergütungen für Notarzttätigkeiten von der Versicherungspflicht in den Sozialversicherungen auszunehmen. Bislang war unklar, ob die Grundsätze zu Honorarärzten in Krankenhäusern auch im Bereich der niedergelassenen Ärzte Anwendung finden.

der aktuelle Fall zu Risiko freier Mitarbeiter - Praxisvertretungen 

Das BSG hat mit Urt. v. 19.10.2021 -  B 12 R 1/21 R - die Feststellung einer Beschäftigung für die Vertretungstätigkeit einer Ärztin in einer Gemeinschaftspraxis bestätigt:

(…) Die von der Klägerin erbrachte Tätigkeit beschränkte sich auf den ärztlichen Einsatz im Fall der kurzfristigen Abwesenheit eines Gesellschafters wegen Krankheit oder Urlaub. Damit wird nicht der Vertretungsfall für die Praxis als Gesamtheit umschrieben, denn dieser tritt nicht ein, solange auch nur ein Arzt der Gemeinschaftspraxis weiterhin tätig ist (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Das Urteil des BSG ist als Grundsatzurteil zu bewerten. Hier ging es um die – in viele Fällen mit entscheide – Frage, ob die Umstände der Vertretung (Dauer/Häufigkeit/Befugnisse des Vertretungsarztes) maßgeblichen Einfluss auf den sozialrechtlichen Status haben.

Typisch für die Vertretungssituation war, dass die Vertretungsärztin arbeitsteilig mit dem Praxispersonal zusammenarbeitete, diesem gegenüber fachliche Weisungen erteilen konnte und die Einrichtungen und Betriebsmittel der Gemeinschaftspraxis kostenfrei nutzte. Die weiteren Ärzte der Gemeinschaftspraxis arbeiteten in der Praxis zeitgleich mit der Vertretungsärztin.

Das BSG stellte entscheidend auf die Gesellschafterstellung in der Praxis ab. Da die Vertretungsärztin durch ihre kurzfristige Übernahme ärztlicher Leistungen nicht in die Rechtsstellung einer Gesellschafterin der GbR eingetreten ist, hat sie mithin auch nicht die Arbeitgeberfunktion in der Gemeinschaftspraxis übernommen. Ihre Position unterschied sich nach Ansicht des BSG insoweit nicht wesentlich von der eines Honorararztes, der vertretungsweise in einem Krankenhaus tätig wird. Insoweit lag ebenfalls eine abhängige Beschäftigung vor. Auf die Frage, wie die Tätigkeit nach berufsrechtlichen Grundsätzen genehmigt wurde, kommt es nicht an.

Damit dürften (fast) alle Praxisvertretungen von Ärzten als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einzustufen sein.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.
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Foto(s): ETL RA GmbH

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