Limited- Unternehmer haben in 2020 (bis Ende des Sommers) nur noch wenig Zeit zu handeln

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Am 31.01.2020 hat das Vereinigte Königreich die EU formell verlassen. Im Juni 2020 wurde die Frage nach einer möglichen  Verlängerung der „Übergangsperiode“ nach dem 31.12.2020 verneint. Ein sogenannter „harter“ Brexit steht mit hoher Wahrscheinlichkeit bevor.

In der noch verbleibenden Zeit besteht für alle Limited-Unternehmer in Deutschland dringender Handlungsbedarf.

Die Verhandlungen zwischen London und Brüssel haben kaum Fortschritte gemacht. Es ist anzunehmen, dass alle offenen steuerlichen und sonstigen rechtlichen Fragen nicht bis zum Jahresende abschließend geregelt sein werden.

Worin bestehen die Hauptprobleme?

Persönliche Haftung

Ein Problem für Limited-Unternehmer stellt zweifelsfrei die unmittelbar drohende persönliche Haftung dar. Da die EU-Niederlassungsfreiheit nach dem Brexit für England nicht mehr gelten wird, haften die Limited-Gesellschafter – wenn sie vorher nicht verschmolzen haben – fortan persönlich.

Steuerliche Probleme

Nur zum Teil hat das Brexit-Begleitgesetz die steuerrechtlich nachteiligen Folgen des Brexit für englische Limited-Inhaber verbessert. Maßnahmen bei der Grunderwerbsteuer und der Körperschaftsteuer haben das Hauptproblem, nämlich die möglichen negativen Auswirkungen auf den oder die hinter der Limited stehenden Gesellschafter, nicht beseitigt.

Der ertragssteuerrechtliche Status der Gesellschafter bleibt daher ungewiss. Genau so unsicher ist, ob die grunderwerbs- und körperschaftsteuerrechtlichen Sonderregelungen für die Limited auf Dauer bestehen werden.

Zeitdruck

Eine Umwandlung oder grenzüberschreitende Verschmelzung muss(!) bis Ende des Sommers 2020 eingeleitet sein. Nur Kapitalgesellschaften aus EU-Mitgliedsländern können miteinander verschmolzen werden. Ab 01.01.2021 werden die Gerichte in London keine weiteren Verschmelzungen mehr genehmigen dürfen.

Da es sich bei dem grenzüberschreitenden Verschmelzungsverfahren um ein Gerichtsverfahren handelt, hängt der Verlauf nicht zuletzt auch vom Arbeitsaufkommen und Arbeitstempo der deutschen und englischen Handelsregister und des englischen Gerichts ab. Es steht daher zu befürchten, dass viele Limited-Unternehmer das Verfahren nicht rechtzeitig abschließen werden, da bis Ende des Sommers 2020 mit einem Ansturm von Verfahren zu rechnen ist.

Nachteile der Liquidation

Wird eine Limited in Deutschland und England liquidiert, um anschließend mit einer deutschen Kapitalgesellschaft weiter zu machen, kommt es zu einer Unterbrechung des laufenden Geschäftsbetriebes. Alle laufenden Verträge der Limited mit Arbeitnehmern, Banken, Lieferanten, Kunden usw. müssen übertragen werden. Dies bedarf immer der ausdrücklichen Zustimmung des Vertragspartners. Hier werden Limited-Unternehmer die damit verbundenen Kosten, Risiken und den Zeitaufwand individuell einschätzen müssen.

Informationsmangel

Dem Director einer Limited liegen oft nur wenige zuverlässige Informationen zu den Kosten und dem Ablauf einer grenzüberschreitenden Verschmelzung mit einer deutschen GmbH vor. Außerdem wissen sie nicht um die Nachteile etwaiger Alternativen oder deren wirtschaftliche Konsequenzen.

Online-Anbieter teilen oft falsche oder völlig unrealistische Kostenschätzungen mit, allein um Kunden anzulocken. Dabei dürfen diese Dienstleister ihre Kunden weder rechtlich beraten, noch im Verschmelzungsverfahren gerichtlich vertreten. Was also bei der Limited-Gründung funktioniert hat, funktioniert nicht bei der Verschmelzung einer Limited mit einer GmbH.

Worin besteht die Lösung?

Die einzige wirtschaftlich sinnvolle Gesamtlösung liegt aus hiesiger Sicht in der grenzüberschreitenden Verschmelzung der Limited in eine GmbH.

Das Verschmelzungsverfahren ermöglicht die nahtlose Übertragung des Geschäftsbetriebes der Limited von einem Tag auf dem anderen auf die GmbH (sogenannter „Verschmelzungsstichtag“).

Das Verschmelzungsverfahren sollte – anders als im Falle einer Liquidation – steuerlich neutral ablaufen.

Es handelt sich um ein Gerichtsverfahren beim High Court in England, sodass die Genehmigung des englischen Gerichts erforderlich ist.

Die Durchführung der Verschmelzung erfolgt über einen deutschen Notar in Zusammenarbeit mit einem beim englischen High Court zugelassenen Anwalt (Solicitor).

Neben den Notarkosten entstehen Kosten für den englischen Anwalt sowie Gerichts- und Handelsregisterkosten, die die GmbH-Gründung betreffen. Die Höhe der Notarkosten wird in Deutschland nach Bedeutung und Wert des Geschäfts berechnet. Für jedes Geschäft sieht das bundesweit einheitliche Gerichts- und Notarkostengesetz einen bestimmten Gebührensatz vor. Ausgehend vom jeweiligen Gebührensatz errechnet sich die konkrete Gebühr nach der vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung.

Der Einfachheit halber ein Beispiel:

Bei einem Aktivvermögen der Limited i. H. v. 105.000,00 Eurobetragen die Notarkosten für die Verschmelzung sowie die Gründung einer GmbH in etwa 4.500,00 Euro. Beläuft sich das Aktivvermögen einer Limited auf etwa 736.000,00 Euro, erhöhen sich diese Kosten auf etwa 10.000,00 Euro. Je größer also das Aktivvermögen der Limited, desto höher fallen auch die Notarkosten aus.

Die Kosten des englischen Anwalts orientieren sich hingegen an den niedrigsten Notargebühren und werden unabhängig vom Geschäftswert oder der Aktivbilanzsumme der Limited erhoben.

Sämtliche Details sollten im Voraus zwischen dem Notar, dem englischen Anwalt und dem Steuerberater besprochen und koordiniert werden, um einen geordneten und bestmöglichen Verfahrensablauf gewährleisten zu können.

Es gibt noch so gerade genügend Zeit, die Verschmelzung rechtzeitig durchzuführen.

Foto(s): Daniel Lawlor


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