Haftungsrecht englische Limited

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Haftungsrecht englische Limited

Der Austritt Großbritanniens aus der EU zum 31.12.2020 führte haftungsrechtlich zu einer interessanten Neuerung. Diese betrifft die Gesellschaften, die als Limited nach englischem Recht mit Sitz in der EU bzw. in Deutschland agieren. Diese Gesellschaften sind oft mit einem äußerst geringen Stammkapital ausgestattet und im Zweifelsfall unpfändbar. Deren Tätigkeit im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ist ursprünglich durch den BGH zugelassen worden mit Hinweis auf den Grundsatz der Freizügigkeit in der EU.

Zum 31.12.2020 ist jedoch Großbritannien aus der EU ausgeschieden, so dass die Rechtsgrundlage für eine Anerkennung der englischen Limited nicht mehr existiert, zumal diese im Brexit-Vertrag nicht erwähnt wird. Dies führt haftungsrechtlich dazu, dass die Limited als eine Gesellschaftsform nach deutschem Recht verstanden wird und zwar entweder als oHG, GbR oder Einzelperson, je nach Bestand der Gesellschafter. Dies führt zu einer persönlichen Haftung der Gesellschafter der Limited im Falle des Zahlungsausfalls und zum Verlust der Prozessfähigkeit der Limited (vgl. OLG München Urteil v. 05.08.2021, 29 U 2411/21).

Daher besteht für die Gläubiger einer Limited die Möglichkeit die Gesellschafter der Limited persönlich in Anspruch zu nehmen, etwa auf Grundlage von § 128 AGB. Dieser Auffassung hat sich das Landgericht Berlin in einem kürzlich von dem Unterfertigenden geführten Prozess angeschlossen. Eine durchaus erfreuliche Entwicklung, da die englische Limited häufig von unseriösen Geschäftemachern missbraucht wurde.


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