Der Familienhund wurde gebissen! – Wer muss die Tierarztkosten bezahlen?

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Hundebesitzer kennen das leidige Thema: Im Wald geht man mit dem eigenen Familienhund spazieren und ein anderer Hund beschnuppert ohne Leine und im Zweifel auch ohne Herrchen oder Frauchen den eigenen Hund. Ohne es zu ahnen, beginnt eine Beißerei, die meist damit endet, dass der eigene Hund tiefe Wunden davonträgt. Selbst wenn es zunächst so scheint, dass der eigene Hund eigentlich ganz gut davongekommen ist, kann sich eine solche Bissverletzung schnell entzünden. In diesem Fall werden schnell mehrere tausend Euro Tierarztkosten fällig.

Die Tierhalterhaftung

Grundsätzlich haftet gem. § 833 BGB immer der Tierhalter des angreifenden für etwaige Schäden am eigenen Hund. Denn Tiere sind gem. § 90a BGB Sachen und für Schaden an einer Sache haftet gem. § 833 BGB der Tierhalter. Einzige Ausnahme: Es handelt sich hierbei um ein Haustier, welches dem Beruf oder der Erwerbstätigkeit des Halters bestimmt ist und die erforderliche Sorgfalt des Tierhalters beachtet wurde oder der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Sorgfalt des Tierhalters entstanden wäre. Damit handelt es sich bei § 833 BGB um eine sog. „Gefährdungshaftung“. Das bedeutet, dass der Halter für die grundsätzliche vom Tier ausgehende Gefahr für die Rechtsgüter Dritter („Tiergefahr“) haftet.

Unterscheidung Haus- und Luxustiere?

Hunde sind im Grundsatz sog. „Luxustiere“. Diese werden zum eigenen Vergnügen des Tierfreunds gehalten. Eine Ausnahme dürfte tatsächlich nur bei echten Schäferhunden, die auf der Weide eingesetzt werden, gelten. Ebenso muss sich der Tierhalter bei einer gegenseitigen „Beißerei“ auch die eigene Tiergefahr zurechnen lassen, sodass eine volle Haftung des gegnerischen Tierhalters nur dann bestünde, wenn es sich um einen einseitigen Angriff handelte.

Welche Schäden werden ersetzt?

Sind die o. g. Voraussetzungen erfüllt, so haftet der Halter des gegnerischen Tiers voll. Das bedeutet, dass nach aktueller Rechtsprechung sämtliche Kosten für die „Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands“, also etwaige Operationen oder Behandlungen, vom Gegner zu tragen sind. Das schließt auch Fahrtkosten zur Tierarztpraxis, Medikamente und Nachbehandlung mit ein. Eine Grenze nach oben, also wie etwa beim wirtschaftlichen Totalschaden beim Verkehrsunfall, wird in großen Teilen der Rechtsprechung nicht mehr gesehen. Denn der Hund ist nach heutiger Verkehrsauffassung ein wichtiger Teil der Familie, den man ebenso umsorgt wie einen Menschen.

Was ist zu tun?

Sollten Sie Hilfe bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche brauchen oder auch bei der Verteidigung gegen Ansprüche aus der Tierhalterhaftung Hilfe benötigen, so können Sie sich gerne vertrauensvoll an mich wenden.



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