Der Grad der Behinderung (GdB) Fragen und Antworten - Schwerbehinderung - Vorteile Schwerbehindertenausweis

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Was ist der Grad der Behinderung?

Der Grad der Behinderung (GdB) gibt die Schwere einer Behinderung an. Er zeigt an, wie stark ein Mensch durch seine Behinderung beeinträchtigt ist. Er ist also ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer vorliegenden Gesundheitsstörung. 

Ab wann gilt man als schwerbehindert?

Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert. Dann kann man einen Schwerbehindertenausweis beantragen, in den der GdB und gegebenenfalls die entsprechenden Merkzeichen eingetragen werden.

Wer stellt den GdB fest?

Der GdB wird auf Antrag durch das zuständige Versorgungsamt oder Amt für soziale Angelegenheiten festgestellt. Dies ist in den jeweiligen Bundesländern unterschiedlich geregelt. In Niedersachsen z. B. ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend u. Familie zuständig.

Wo kann ich die Antragsunterlagen finden und herunterladen?

Antragsformulare für den Antrag auf Schwerbehinderung für das jeweilige Bundesland finden Sie ganz einfach, z. B. auf der Internetseite der Versorgungsämter oder auf der Internetseites des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Einfach Teilhaben: https://www.einfach-teilhaben.de/DE/StdS/Schwerbehinderung/GdB_Ausweis/karte_ausweis_formulare_.html?nn=276622

Wie wird der GdB für meine Erkrankungen ermittelt?

Der ärztliche Dienst der Behörde legt anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen für jede Gesundheitsstörung jeweils einen Einzel-GdB fest und bildet dann einen Gesamt-GdB. Wie bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden ist, ergibt sich in erster Linie aus der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) und der zu deren § 2 erlassene Anlage Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Danach ist regelmäßig von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann zu prüfen, ob wegen der weiteren Beeinträchtigungen das Ausmaß der Behinderung größer wird und daher der Gesamt-GdB höher anzusetzen ist. (Bei der Ermittlung des Gesamt-GdB für alle Beeinträchtigungen dürfen die einzelnen GdB-Werte daher nicht addiert werden!)

Welche Vorteile habe ich überhaupt ab einem GdB von 50?

Kündigungsschutz

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung durch das Integrationsamt. Eine ohne die erforderliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist nicht wirksam.

Falls Sie mögen, können Sie hierzu unter dem nachfolgenden Link meinen Artikel Kündigung und Kündigungsschutz von Schwerbehinderten lesen: https://www.anwalt.de/rechtstipps/kuendigung-und-kuendigungsschutz-von-schwerbehinderten_133377.html.

Zusatzurlaub

Schwerbehinderte Arbeitnehmer ab einem GdB von 50 haben Anspruch auf einen zusätzlichen bezahlten Urlaub von in der Regel einer Arbeitswoche. Im Allgemeinen sind dies fünf zusätzliche Tage im Urlaubsjahr.

Rente

Die Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung kommt für Sie nur dann in Betracht, wenn Sie zum Zeitpunkt Ihres Rentenantrags mindestens einen Grad der Behinderung von 50 haben und auf mindestens 35 Versicherungsjahre kommen. Als Versicherter mit Schwerbehinderung können Sie zwei Jahre früher in Rente gehen. Mit Abschlägen auch noch früher. Jedoch mindern Abschläge die Rente allerdings teils deutlich.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Jede Benachteiligung oder Belästigung wegen einer Behinderung ist verboten. Werden Bewerber bei der Einstellung wegen ihrer Behinderung diskriminiert oder benachteiligt, ergeben sich ihre Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche aus dem AGG.

Ermäßigungen

Mit einem Schwerbehindertenausweis gibt es oft Ermäßigungen auf Eintrittspreise, z.B. Kino, Schwimmbad, Museum oder Theater. Informationen zu Ermäßigungen sollten Sie vorab an der Kasse, telefonisch oder auf den jeweiligen Internetseiten einholen.

Mehrbedarf

Menschen mit Schwerbehinderung die Sozialleistungen beziehen haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Mehrbedarf.

Studium

Darüber hinaus können Studenten mit Schwerbehinderung die Verlängerung der Förderungshöchstdauer beantragen.

Was kann ich machen, wenn ich mit dem von der Behörde festgelegten Grad der Behinderung nicht einverstanden bin?

Wie bereits oben ausgeführt wird der Grad der Behinderung durch die Versorgungsämter festgestellt. Das Ergebnis ist ein Bescheid über die Feststellung des GdB. Gegen diesen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen.

Widerspruchsverfahren

Ist man nun also mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden, weil z. B. das Ausmaß der bestehenden Erkrankung nicht hinreichend berücksichtigt worden ist, so kann man gegen den Bescheid nach Zugang innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Nach Eingang des Widerspruchs entscheidet die Behörde nach erneuter Prüfung, ob dem Widerspruch stattgegeben werden kann. Kommt die Behörde jedoch nach erfolgter Überprüfung zu keinem anderen Ergebnis, so leitet sie den Widerspruch an die zuständige Widerspruchsstelle weiter. Diese Stelle prüft ebenfalls den Vorgang und erlässt einen sogenannten Widerspruchsbescheid, gegen den man dann Klage erheben kann.

Klageverfahren

Wenn Sie nun nach Überprüfung des Widerspruchsbescheids der Auffassung sind, dass Ihr Anliegen ganz oder teilweise doch berechtigt ist, sollten Sie gegen den erlassenen Widerspruchsbescheid nach Zugang innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Sozialgericht einlegen. Vor dem Sozialgericht erfolgt sodann die nochmalige ausführliche Prüfung des vorliegenden Sachverhaltes unter Beiziehung weiterer Befundberichte der angegebenen Ärzte und Kliniken. Kann der Richter sich danach noch immer kein ausreichendes Bild machen, so gibt er ein Sachverständigengutachten in Auftrag. Deren Kosten muss nicht der Kläger, sondern die Landeskasse tragen. Grundsätzlich sind Klagen vor den Sozialgerichten gerichtskostenfrei. Darüber hinaus ist das Gericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Insofern empfiehlt es sich durchaus, die behördliche Ausgangsentscheidung, also den Feststellungsbescheid der Behörde, mit dem jeweiligen Grad der Behinderung in einem Gerichtsverfahren überprüfen zu lassen.

Die Autorin vertritt bundesweit die Interessen von schwerbehinderten Menschen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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