Der Grad der Behinderung (GdB) bei Morbus Parkinson / Parkinson-Syndrom / Parkinson-Krankheit / Schüttellähmung

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Die Parkinson-Krankheit ist eine Erkrankung des Gehirns. Morbus Parkinson, oftmals auch Schüttellähmung genannt, tritt vor allem im höheren Lebensalter auf und kann die Bewegungsfähigkeit und damit auch Lebensqualität erheblich einschränken. Ihre Ursachen sind bis heute leider nicht vollständig geklärt, Die Erkrankung lässt sich zwar nicht heilen, aber es gibt neben den herkömmlichen Medikamenten wirksame Therapien, die die Beschwerden der Patienten lindern können. In den meisten Fällen schreitet Parkinson nur langsam voran. Viele Menschen führen auch mit dieser schweren Diagnose noch lange ein weitgehend selbstständiges Leben.

Symptome 

Die Parkinson-Krankheit kann sich auf sehr unterschiedliche Art und Weise äußern. Die typischen Symptome sind Bewegungsarmut (Akinesie), Muskelsteife (Rigor) und Zittern in Ruhe (Ruhetremor). Oft machen sich die Symptome auf einer Körperseite stärker bemerkbar als auf der anderen Seite. Mögliche weitere Krankheitsfolgen sind zum Beispiel Blasen- und Verdauungsstörungen, Kreislaufprobleme, eine erhöhte Talgproduktion der Haut, Konzentrationsstörungen sowie Depressionen. 

Zum Grad der Behinderung bei Depressionen möchte ich an dieser Stelle auf folgenden Artikel hinweisen https://www.anwalt.de/rechtstipps/der-grad-der-behinderung-gdb-bei-depressionen_168756.html

Da der Krankheitsverlauf bei Parkinson hinsichtlich der Schwere kaum einzuschätzen ist, leiden viele Patienten auch unter Ängsten und Verunsicherung. Die Parkinson-Krankheit wirkt sich mithin auf die gesamte Lebensführung und die sozialen Kontakte aus.

Daher kann es bei Parkinson sinnvoll einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises stellen.

Zu der Antragsstellung, Bewertung und den Vorteilen eines GdB möchte ich an dieser Stelle auf folgenden Artikel hinweisen https://www.anwalt.de/rechtstipps/schwerbehindertenrecht-der-grad-der-behinderung-gdb-anwalt-sozialrecht-188540.html

Um als schwerbehinderter Mensch anerkannt zu sein, muss ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt werden. Der Grad der Behinderung richtet sich dabei nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).

In der Versorgungsmedizin-Verordnung sind eine Vielzahl von Erkrankungen genannt, die je nach der Schwere und dem Ausmaß der Erkrankung mit einen Einzel-GdB von 0 bis 100 einzustufen sind.

Beurteilung des GdB bei Parkinson

Nach der Versorgungsmedizinischen Verordnung gelten bei der Morbus Parkinson Erkrankung die folgenden Grundsätze. Die Höhe des GdB bei Parkinson richtet sich vor allem danach, wie stark der Betroffene in seinen Bewegungsabläufen und seinem Gleichgewicht beeinträchtigt ist.

Parkinson-Syndrom

ein- oder beidseitig, geringe Störung der Bewegungsabläufe, keine Gleichgewichtsstörung, geringe Verlangsamung (GdB 30-40)

deutliche Störung der Bewegungsabläufe, Gleichgewichtsstörungen, Unsicherheit beim Umdrehen, stärkere Verlangsamung (GdB 50-70)

schwere Störung der Bewegungsabläufe bis zur Immobilität (GdB 80-100)

Für Schwerbehinderte - ab einem GdB von 50 - können auch Merkzeichen in Frage kommen. Das Merkzeichen G kann bewilligt werden, wenn Parkinson-Erkrankte aufgrund ihrer Einschränkungen erheblich in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigt sind. Schwerbehinderte Menschen mit Parkinson, denen das Merkzeichen G bewilligt wurde, können unter Umständen auch Anspruch auf das Merkzeichen B haben, sofern sie bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Erkrankung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.

Fazit

Kommt das Versorgungsamt dem Antrag des Parkinson-Erkrankten also nicht nach oder lehnt diesen zu Unrecht ab bzw. stuft den Betroffenen zu niedrig ein, besteht die Möglichkeit gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Zugang entsprechend Widerspruch einlegen zu können.

Falls Sie bereits Hilfe bei der Beantragung des Grades der Behinderung brauchen oder Sie der Auffassung sind, dass Sie zu niedrig eingestuft worden sind bzw. dass Ihnen ein höherer GdB zustehen müsste, so können Sie sich gerne bei mir melden. Ich berate und vertrete deutschlandweit schwerbehinderte Menschen vor den Versorgungsämtern, im Widerspruchsverfahren und auch vor den Sozialgerichten im Klageverfahren. Sollten Sie daher mit der getroffenen Entscheidung des Versorgungsamtes nicht einverstanden sein, können Sie mich gerne jederzeit für eine erste unverbindliche Einschätzung Ihrer Sach- und Rechtslage kontaktieren.

Viele Grüße,

Stephanie Bröring

Die Autorin vertritt bundesweit die Interessen von Menschen, die unter der Parkinson Erkrankung leiden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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