Der Insolvenzantrag 1/3

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Wenn die außergerichtliche Schuldenbereinigung gescheitert ist, dann erstellt die anerkannte Stelle hierüber eine Bescheinigung in dem Insolvenzantrag. Der Antrag selbst ist für natürliche Personen verpflichtend auf einem amtlichen Formular zu stellen. Der Antrag ist bei dem zuständigen Insolvenzgericht am Wohnort des Schuldners zu stellen. Das Insolvenzgericht ist in der Regel das Amtsgericht am Sitz eines Landgerichts, wobei es unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern geben kann.

Der Antrag umfasst eine umfassende Darstellung aller Vermögensgegenstände im Eigentum des Schuldners. Erfasst werden dabei alle Arten der Einkünfte (Lohn, Rente, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Hartz 4, etc.), alle Sachwerte (Autos, Motorräder, Schmuck, teurer Hausrat, Zuchttiere, Kunstgegenstände, etc.), Sparbücher, kapitalbildende Versicherungen, Depots sowie Immobilieneigentum (Grundstücke, Eigentumswohnungen, Häuser oder Teileigentum an diesen) oder Rechte an Immobilien (Nießbrauch, Wohnrechte, etc.). Ferner sind die regelmäßigen Ausgaben für Lebenshaltung, Miete, etc. anzugeben.

Sofern die Restschuldbefreiung mit der Insolvenz beantragt wird, muss dem Insolvenzantrag und dem Restschuldbefreiungsantrag noch ein Stundungsantrag mit ausführlichem Einkommensnachweis beigefügt werden. Das ist zwingend durch das Gericht zu verlangen, da ansonsten die Gefahr besteht, dass die Restschuldbefreiung nicht erreicht wird, wenn die Insolvenzmasse zu gering wäre. Die Stundung dient dazu, dass die Verfahrenskosten zunächst über die Staatskasse gezahlt werden und der Schuldner diese dann langfristig in Raten abzahlen kann.

Wenn alle Formulare sorgfältig ausgefüllt wurden, dann wird das Gericht den Antrag annehmen und das Insolvenzverfahren einleiten.

Foto(s): Thorsten Klepper

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