Der Maßgebliche Zeitraum für die Erstbemessung der Invalidität

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Die Neubemessung der Invalidität kommt erst nach vorangegangener Erstbemessung in Betracht.

Maßgeblich für die Erstbemessung ist der Zeitpunkt des Ablaufs der vereinbarten Invaliditätsfrist. Auf die Dreijahresfrist für die Neubemessung kommt es nur ausnahmsweise an, wenn der Versicherungsnehmer noch vor Ablauf dieser Frist klageweise Invaliditäts- ansprüche geltend macht.

Der Sachverhalt für den maßgeblichen Zeitraum für die Erstbemessung der Invalidität sah wie folgt aus:
Die Klägerin schloss für ihren im November 1995 geborenen Sohn (der Versicherte ) mit der Beklagten zwei Unfallversicherungsverträge ab, in denen die Zahlung einer Unfallrente bei einem Invaliditätsgrad ab 50 % in Höhe von 615,00 Euro und 250,00 Euro jeweils monatlich vereinbart worden war. Den Versicherungen liegen die Allgemeinen Unfallversicherungs- bedingungen (FA-AUB 2008) der Beklagten zugrunde. Am 03.06.2014 stürzte der Versicherte mit dem rechten Oberarm auf einen Blumentopf, der zersplitterte.
Der Versicherte zog sich dabei tiefe Schnittverletzungen am Oberarm zu, die noch am Unfalltag operativ versorgt wurden.
Mit der am 06.02.2018 erhobenen Klage begehrt die Klägerin Zahlung einer monatlichen Invaliditätsrente in Höhe von 865,00 Euro für die Vergangenheit und Zukunft. Sie hat behauptet, es liege eine Invalidität von 55 % vor. Das LG hat die Klage mit Urteil vom 30.01.2020 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Unser Praxishinweis lautet wie folgt:
Wenn das Neufestsetzungsverfahren mangels Erstfestsetzung nicht eröffnet ist, ist nach Auffassung des OLG Dresden für die nur im Neufestsetzungsverfahren vorgesehene Befristung kein Raum. Auch der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ist nicht entscheidend für die Erstbemessung. Ebenso wenig kommt es auf den Zeitpunkt der vom Versicherer veranlassten ärztlichen Invaliditätsfeststellung an (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2015 - IV ZR 124/15).

Wenn der maßgebliche Zeitraum für die Erstbemessung der Invalidität Fragen aufwirft, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.


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