Unfallversicherung: Ärztliche Feststellung der Invalidität

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In der privaten Unfallversicherung gibt es Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Invaliditätsansprüchen. Dies bedeutet, dass nach Ablauf dieser Fristen eine Durchsetzung nicht mehr möglich ist.

Es handelt sich hier insbesondere um drei Fristen:

1. Die Frist, bis wann die Invalidität (eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit) eingetreten sein muss.

2. Die Frist bis wann die Invaliditätsansprüche gegenüber dem Unfallversicherer geltend machen sind.

3. Die Frist, bis wann eine ärztliche schriftliche Feststellung der Invalidität erfolgen muss.

Die ärztliche Invaliditätsverstellung muss die Schädigung und den Bereich, auf den sich dieser auswirkt, sowie die Ursachen, auf denen der Dauerschaden beruht, so umreißen, dass der Versicherer bei seiner Leistungsprüfung vor der späteren Geltendmachung völlig anderer Gebrechen oder Ursachen geschützt wird und stattdessen den medizinischen Bereich erkennen kann, auf den sich die Prüfung seiner Leistungsrecht erstrecken muss. Diese ärztliche Feststellung muss aber weder präzise Angaben zu Umfang und Ursache des Dauerschadens enthalten, noch muss sie hinsichtlich der Feststellung der Unfallbedingtheit des Dauerschadens überhaupt richtig sein. Ob in dieser ärztlichen Bescheinigung auch enthalten sein muss, ob der Dauerschaden binnen der nach den Bedingungen maßgeblichen Frist nach dem Unfall eingetreten ist, ist umstritten. Einige Obergerichte bejahen dies, andere, wie das Oberlandesgericht Saarbrücken in seinem Urteil vom 5.8.2022 - 5 U 97/20), halten dies nicht für erforderlich, da dies in den Bedingungen nicht ausdrücklich geregelt ist.

Eine andere Frage ist, ob im Falle, wenn diese ärztliche Feststellung zu spät erfolgt, sich der Versicherer auf den Ablauf der Frist berufen kann oder ob dies rechtsmissbräuchlich ist. Ein solcher Rechtsmissbrauch kann angenommen werden, wenn der Versicherer bereits vor Fristablauf ein Belehrungsbedarf des Versicherungsnehmers hinsichtlich der zu wahrenden Frist deutlich wird, er aber gleichwohl eine solche Belehrung unterlässt. Dies kann dann angenommen werden, wenn erkennbar ist, dass das vorgelegte ärztliche Attest den Anforderungen einer ärztlichen Invaliditätsfeststellung nicht genügt oder gar gänzlich fehlt.






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