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Der mündliche Architektenvertrag und seine Tücken?!

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1. Zum Fall:

Der Architekt erbringt für ein Bauvorhaben diverse Planungsleistungen. Das Bauvorhaben wird dann aber gar nicht realisiert. Ein schriftlicher Architektenvertrag existiert nicht. Der Architekt macht einen Honoraranspruch geltend, der Bauherr wendet ein, dass der mündliche Architektenvertrag unter der Bedingung gestanden habe, dass der Architekt nur Honorar geltend machen könne, „wenn das Bauvorhaben realisiert worden wäre" (Honorar - nur wenn gebaut wird).

2. „Die Honorar - nur wenn gebaut wird" - Entscheidung des OLG Braunschweig:

Das OLG Braunschweig (27.03.2012 8 U 188/11) verneint einen Honoraranspruch und weist die Klage ab.

Dies mit folgender Begründung:

a. Der Architekt ist beweisbelastet dafür, dass die Vergütung der Planungsleistungen ohne jede Einschränkung erfolgen sollte.

b. Dem Architekten ist es nicht gelungen, nachzuweisen, dass der Umstand der Realisierung nur zur Bestimmung der Fälligkeit bestimmt gewesen war.

c. Das OLG hat bei seiner Prüfung auf die „objektive Interessenlage" der Parteien abgestellt und ist hierbei zu dem Ergebnis gelangt, dass Ziel der Vereinbarung gewesen sei, dass der Architekt sein Honorar eben nur bei Realisierung des Bauvorhabens erhalten würde.

d. Allein aus dem Tätigwerden des Architekten und der Verwendung etwaiger Planungsleistungen des Architekten für die Projektfinanzierung könne kein anderer Schluss gezogen werden.

3. Anmerkung von RA Roland Faust - Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht:

a. Für Bauherren:

Immer wenn die Realisierung eines Bauvorhabens noch nicht gesichert ist (z. B. die Finanzierung) ist daran zu denken, dass wegen der möglichen Nichtrealisierung der Honoraranspruch unter der Bedingung vereinbart wird, „Honorar nur wenn gebaut wird".

Wegen der damit verbundenen Beweislastverteilung auf den Architekten ist dies ein sehr schneidiger Einwand bei nur mündlich abgeschlossenen Architektenverträgen.

b. Für Architekten:

Es gilt einmal mehr: nur ein unterschriebener, schriftlicher Architektenvertrag mit entsprechenden ausgewogenen Vereinbarungen gewährleistet, dass der Architekt in einem möglichen Honorarprozess sein Honorar ordentlich durchsetzen kann. Die Abrede: „Honorar (erst) wenn gebaut wird", birgt für den Architekten ein erhebliches Honorarrisiko, welches im Vorfeld vermieden werden kann.

Autor: RA Roland Faust

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

BMF Rechtsanwälte/Fachanwälte


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