Der Nullbescheid im Außenhandelsrecht

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Das Außenwirtschaftsrecht kennt eine ganze Anzahl von Fällen, in denen der Außenwirtschaftsverkehr beschränkt werden kann (dazu auch § 4 Abs. 1 AWG). Neben Beschränkungen können auch Handlungspflichten, wie Auskunftspflichten oder erweiterte Prüfpflichten angeordnet werden.

Für ein Unternehmen, welches Waren aus dem Unionsraum ausführt, ist die Kenntnis entsprechender Beschränkungen entscheidend. Denn sofern Ausfuhrbeschränkungen bestehen, ist die Ausfuhr von Waren entweder nicht oder nur mit einer Ausfuhrerlaubnis zulässig, die jedoch vor der Ausfuhr zu beantragen ist.  

Problematisch sind hingegen Fälle, in denen es zweifelhaft ist, ob für eine Ausfuhr Verbote oder Genehmigungspflichten bestehen. In diesen Fällen kann bei der BAFA eine verbindliche Klärung der Genehmigungslage beantragt werden. Hierzu kann ein sogenannter Nullbescheid beantragt werden. Mit dem Nullbescheid stellt die BAFA rechtsverbindlich fest, dass eine bestimmte Ausfuhr nicht gegen ausfuhrrechtliche Bestimmungen, wie etwa Ausfuhrverbote verstößt, und keine besondere Genehmigung für die Ausfuhr erforderlich ist.


Vor Beantragung eines Nullbescheids Ausfuhrbedingungen prüfen

Bevor ein Antrag auf Erlass eines Nullbescheids gestellt wird, sollte zunächst die Qualifikation des Ausfuhrgegenstandes eigenverantwortlich und gewissenhaft geprüft werden. Sofern Ausfuhrbeschränkungen bestehen, so ist gegebenenfalls eine Ausfuhrgenehmigung und kein Nullbescheid zu beantragen. Wird durch unrichtige Angaben im Antragsverfahren, zum Beispiel falschen technischen Angaben zum Ausfuhrgut, ein Nullbescheid erschlichen, so stellt dies eine Straftat nach § 18 Abs. 1, 2, 4, 9 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) dar, die mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft wird.


Antragsverfahren für einen Nullbescheid

Über den Antrag auf Erlass eines Nullbescheids entscheiden die BAFA im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens. Es ist daher ein Antrag auf Erteilung des Nullbescheids erforderlich. Ein gesondertes Formular gibt es nicht. Der Antrag ist grundsätzlich elektronisch über das von der BAFA eingerichtete ELAN-K2 Ausfuhr-System zu stellen, mit dem auch Ausfuhrgenehmigungen beantragt werden.

Dem Antrag sind verschiedene für die Entscheidung relevante Unterlagen beizufügen, wie zum Beispiel konkrete Informationen zum Antragsteller, zum Empfänger, Angaben zum Endverbleib und technische Informationen zum Ausfuhrgut. Zudem ist der Antragsteller nach § 8 Abs. 5 AWG Zudem verpflichtet, vollständige und richtige Angaben zu machen oder zu benutzen.

Die Entscheidung zum Erlass eines Nullbescheids kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach § 8 Abs.  2 AWG von sachlichen und persönlichen Voraussetzungen, insbesondere der Zuverlässigkeit des Antragstellers, abhängig gemacht. Zuverlässigkeit im Sinne des AWG bedeutet, dass der Antragsteller insbesondere durch organisatorische Maßnahmen und Vorkehrungen die Einhaltung der geltenden Gesetze und untergesetzlicher Vorschriften gewährleisten kann.


Rechtliche Wirkung des Nullbescheids

Der Nullbescheid gilt   nur für einen bestimmten ausfuhrrechtlichen Sachverhalt für den er beantragt wurde. Insofern ist der Nullbescheid eine Momentaufnahme, die keine rechts- oder Vermutungswirkung für die Zukunft, also künftige Ausfuhrvorhaben enthält. Für die Klärung der Frage, ob die Ausfuhr von gleichen oder ähnlichen Gütern an den gleichen oder einen anderen Empfänger zu einem späten Zeitpunkt ebenfalls zulässig ist, muss gegebenenfalls ein neuer Nullbescheid zu beantragt werden.



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