Der Nutzungsausfallschaden in der Schadensberechnung eines Kfz-Unfalls

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Bei einem unverschuldeten Kfz-Unfall werden durch die Kfz-Haftpflichtversicherungen immer wieder Kürzungen an verschiedenen Abrechnungspunkten vorgenommen, die Ihren Ansprüchen als Fahrzeugeigentümer entgegenstehen sollen. Heute werden wir uns mit dem sogenannten Nutzungsausfallschaden beschäftigen.

Nutzungsausfallschaden?

Beim Nutzungsausfallschaden wird der Umstand berücksichtigt, dass Sie Ihr Fahrzeug aufgrund eines Verkehrsunfalls nicht nutzen können. Während dieser Zeit muss Ihnen ein Ausgleich zur Verfügung gestellt werden. Sie können entweder einen Mietwagen auf Kosten der Versicherung anmieten, oder sich die Zeit der fehlenden Nutzung in Geld ausgleichen lassen. Einen Mietwagen bitte nur nach Rücksprache mit der Versicherung oder einem Rechtsanwalt anmieten, da nicht jede Mietwagenklasse genutzt werden darf und Preisvorgaben bestehen.

Wie hoch ist das Entgelt, wenn kein Mietwagen in Anspruch genommen wird?

Der Ausgleich in Geld wird nach einer anerkannten Tabelle bestimmt und richtet sich nach der Fahrzeugklasse und dem Alter Ihres beschädigten Fahrzeuges. Die Summen variieren zwischen ca. 23 € und 175 € pro Tag; Abzüge sind bei Fahrzeugen mit einem Alter von über 5 und über 10 Jahren vorgesehen. In den üblichen Schadensgutachten wird der genaue Betrag durch den Sachverständigen bereits mit angegeben.

Wie lange wird der Nutzungsausfall gezahlt?

Die Dauer Ihres Anspruchs richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf. Können Sie Ihr Fahrzeug nach dem Unfall noch nutzen, so kommt es auf die Feststellungen des Sachverständigengutachtens an. Darf und kann repariert werden, dann wird für die Zeit der Reparatur der Nutzungsausfallschaden gezahlt.

Können Sie Ihr Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr nutzen, da es nicht mehr verkehrssicher und/oder fahrfähig ist, so beginnt der Nutzungsausfall mit dem Tag des Unfalls. Bis Ihnen das Sachverständigengutachten zugegangen ist und einer daran anschließenden Überlegungszeit aufgrund des Ergebnisses des Gutachtens, ist der Nutzungsausfall zu zahlen.

Kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass eine Reparatur möglich und wirtschaftlich tragfähig ist, dann wird die Zeit der Reparatur der Zeit zur Schadensfeststellung und der Überlegung hinzugerechnet.

Kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass eine Reparatur nicht möglich ist, oder wirtschaftlich nicht vertretbar, dann gibt er gleichzeitig an, wie lange der Erwerb eines neuen Fahrzeuges dauern wird. Die Zeit bis zum tatsächlichen Erwerb eines neuen Fahrzeuges, bis maximal der angegebenen Zeit durch den Sachverständigen, muss dann ebenfalls ausgeglichen werden.

Was, wenn mir ein Familienangehöriger oder Bekannter ein Fahrzeug unentgeltlich zur Verfügung stellt?

Steht Ihnen ein Fahrzeug eines Familienangehörigen oder eines Dritten nach dem Unfall unentgeltlich zur Verfügung, lässt dies einen Nutzungsausfallschaden nicht entfallen.

Was, wenn ich durch den Unfall verletzt wurde?

Wenn Sie als Eigentümer des Fahrzeuges durch den Unfall verletzt wurden, wenden Versicherungen häufig ein, dass aufgrund der Verletzung und der attestierten ärztlichen Arbeitsunfähigkeit eine tatsächliche Nutzung während der Behandlungsphase nicht möglich gewesen sei und deshalb kein Ausgleich zu zahlen wäre, da kein Schaden vorgelegen habe.

Diese Ansicht greift nicht in jedem Fall. Nicht jede Krankschreibung, Verletzung oder verordnete Bettruhe führt dazu, dass Sie objektiv nicht mehr in der Lage wären, ein Fahrzeug zu führen. Sollten Sie verletzungsbedingt ein Fahrzeug objektiv tatsächlich nicht führen können, schließt dies Ihren Anspruch allerdings auch nicht in jedem Fall aus. Soweit die „Familienkutsche“ beschädigt wurde, die auch von dem Ehepartner/Kind/Kindern regelmäßig genutzt wurde, oder von einem Bekannten, bleibt der Ersatzanspruch bestehen. Immerhin benötigen diese Personen für die Zeit des Ausfalls einen fahrbaren Untersatz. Die Absprache, dass der Dritte – z. B. der Ehepartner, ein naher Angehöriger oder ein Freund – das Fahrzeug mitnutzen darf, muss aber schon vor dem Unfall getroffen worden sein.

Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

Rechtsanwalt / Fachanwalt Niklas Sander

Foto(s): von der Ahe und Sander GbR

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