Nutzungsausfallschaden für Motorradfahrer

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Zu den „Standardpositionen“ bei Verkehrsunfällen gehört auch der sogenannte Nutzungsausfallschaden. Gleichgültig, ob es sich um einen Totalschaden oder einen reparaturfähigen Schaden handelt, soll dieser Schaden den Betroffenen dafür entschädigen, dass er über einen gewissen Zeitraum sein Kraftfahrzeug nicht nutzen kann.

Problem „Zweitfahrzeug“

Währen im Rahmen der Beschädigung eines Pkw regelmäßig ein Nutzungsausfallschaden zugesprochen wird, ist das bei Motorrädern nicht immer der Fall. Grund hierfür ist der Umstand, dass viele Motorradfahrer, beispielsweise für schwierige Wetterverhältnisse, noch über einen PKW verfügen. Teile der Rechtsprechung lehnen einen Schaden daher ab, da die Lebensführung des Betroffenen und sein Bedürfnis nach Mobilität nicht betroffen seien. Schließlich könne er, bis zur Anschaffung eines neuen Motorrads, den Pkw nutzen.

Fehlende Vergleichbarkeit von Motorrad und Pkw?

Inzwischen ist jedoch ein deutlicher Wandel der Rechtsprechung zu beobachten. Einer der frühsten Entscheidungen ist das des OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2008 (I-1 U 198/07). Hier wurde dem Eigentümer einer Harley-Davidson Electra Glide ein Nutzungsausfall zugesprochen, obwohl dieser zusätzlich über einen Pkw verfügte. Die Besonderheit war hier jedoch der Umstand, dass es sich bei der Harley Davidson um ein sogenanntes Luxusmotorrad handelt.

Inzwischen haben jedoch auch andere Gerichte „nachgezogen“. So sprach das AG Unna in einem Urteil vom 27.05.2011 (15 C 43/11) einen Nutzungsausfallschaden auch für die entgangene Nutzung eines Motorrads der Marke Suzuki zu. Auch wenn genauere Angaben über den Wert des Motorrads der Entscheidung nicht entnommen werden können, handelt es sich dennoch nicht um ein Luxusmotorrad. Das AG Unna stellt nicht mehr alleine auf das Bedürfnis nach Mobilität ab. Vielmehr erkennt es das generell völlig andere Fahrgefühl eines Motorrads an.

Grundsätzlich kein Nutzungsausfall bei reinen „Spaßfahrzeugen“

Grundsätzlich vom Nutzungsausfall ausgenommen sind jedoch, noch, reine Spaßfahrzeuge. Hierzu zählen Motorräder, aber auch beispielsweise Rennräder, welche lediglich zur Freizeitbeschäftigung oder für den Sport angeschafft werden. Ob die Rechtsprechung auch diesbezüglich einen Wandel vollzieht, bleibt abzuwarten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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