Der Pflichtteil

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Mindestteilhabe am Nachlass

Nahe Angehörige sollen nicht gänzlich vom Nachlass ausgeschlossen sein. 

Deshalb haben diese für den Fall, dass sie enterbt worden sind einen Anspruch auf den Pflichtteil.

Pflichtteilsberechtigt sind gem. § 2303 BGB die Abkömmlinge, Ehegatten und gegebenenfalls die Eltern des Erblassers. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung sind Geschwister nicht berechtigt den Pflichtteil zu fordern.

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und richtet sich gegen den oder die Erben. Er muss innerhalb von 3 Jahren gegenüber den Erben geltend gemacht werden. Die Frist beginnt dabei am Ende des Jahres in dem der Erbfall stattgefunden hat.

Beispiel: 

Ist der Erblasser am 15.05.2020 verstorben, beginnt die Frist am 31.12.2020 und endet am 31.12.2023. 

Der Erbe ist dann gem. § 2314 BGB verpflichtet Auskunft über den Nachlass zu erteilen und ein (ggf. notarielles) Nachlassverzeichnis zu erstellen. Der Pflichtteilsanspruch selbst besteht in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches.

Stufenklage möglich

Zahlt der Erbe den Nachlass nicht freiwillig, muss der Pflichtteilsberechtigte den Erben verklagen.

Dies geschieht im Rahmen einer einzigen Klage, jedoch in drei Stufen (sog. Stufenklage).

  1. Stufe 1: Klage auf Auskunft und Vorlage eines Nachlassverzeichnisses
  2. Stufe 2: Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, dass die Angaben in dem Nachlassverzeichnis                  nach bestem Wissen vollständig und richtig abgegeben worden sind
  3. Stufe 3: Zahlung des sich aus der Auskunft errechneten Pflichtteilsbetrages

Höhe des Anspruchs

Die Höhe des Pflichtteilsanspruches besteht in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches.

Beispiel:

Der Erblasser hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder. Die Eheleute hatten ein sog. Berliner Testament geschlossen und haben sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Damit sind die Kinder nun enterbt und können gegen den überlebenden Ehegatten ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen.

Wären sie nicht enterbt worden, sähe das gesetzliche Erbrecht folgende Erbquoten vor:

  • überlebender Ehegatte: 1/4 (gesetzl. Erbrecht) + 1/4 (pauschalierter Zugewinn) = 1/2
  • Kind 1: 1/4
  • Kind 2: 1/4

Da der Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs besteht, hat jedes Kind einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/8.


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