Wer erbt den Digitalen Nachlass?

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Wenn jemand stirbt, fällt der materielle Besitz an die Erben: Doch was passiert mit Konten bei Instagram, Google, Netflix und Co.?


Unser Leben im Netz.  Es besteht aus einer Vielzahl mit Online-Diensten geschlossenen Verträgen.

Onlinebanking, PayPal, Streamingdienste, Netflix und Co., Social Media (Facebook, Instagram), berufliche Netzwerke (Xing, LinkedIn), Ebay-Konten etc.…

Aber was passiert eigentlich mit diesen Daten, wenn jemand verstirbt? 

Wem gehören dann die auf einer Plattform online „gekauften“ Filme und Musiktitel?

Der Erbe erbt den gesamten Nachlass

Der Grundsatz ist:

Wer Erbe wird, erbt immer alles. Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft muss diese sich gemeinsam um die Abwicklung des Nachlasses kümmern. Der Nachlass umfasst dann aber auch den Digitalen Nachlass. Damit erbt der Erbe auch sämtliche Zugänge zu den Accounts des Verstorbenen.

Genau hier entsteht bereits ein ganz praktisches Problem.

Denn häufig sind gerade diese Zugangsdaten dem Erben nicht bekannt.

In der Regel wird der Erbe noch nicht einmal wissen, welche Beziehungen zu Onlinediensten überhaupt bestanden haben. Diese Kenntnis wäre aber wichtig, um die aus dem Nachlass resultierenden Verpflichtungen richtig einschätzen und das Erbe gegebenenfalls rechtzeitig ausschlagen zu können.

Beispiel:

Hat der Erblasser kurz vor seinem Tod bei eBay einen Gegenstand veräußert, ist der Erbe für die Erfüllung dieses Vertrages verantwortlich. Befindet sich dieser Gegenstand jedoch nicht mehr im Nachlass, wird der Erbe ggf. schadensersatzpflichtig. 

Es wäre also durchaus sinnvoll, wenn diejenigen, die als Erben bedacht worden sind, durch den Erblasser über das Digitale Vermögen informiert werden.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die vertraglichen Beziehungen im Netz sind durch die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt. 

AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbestimmungen. Sie unterstützen den schnellen und unkomplizierten Vertragsschluss zwischen einem Anbieter eines (Online-) Dienstes und dem Nutzer des Dienstes. 

In diesen AGB ist geregelt, welche Rechte im Todesfall auf den Erben übergehen. 

Dies kann je nach Onlinedienst sehr individuell gestaltet sein.

In der Regel hilft aber bereits ein Blick in das „Kleingedruckte“.

Was nun?

Verbraucher haben unterschiedliche Möglichkeiten, ihren Digitalen Nachlass zu vererben. 

Soll nicht die gesetzliche Erbfolge eintreten, ist hierzu grundsätzlich die Errichtung eines Testamentes erforderlich. Hierbei kann der Erblasser verschiedene Anordnungen treffen:

Er kann einen oder mehrere Erben einsetzen, die das Recht haben, frei über den Digitalen Nachlass zu verfügen und dann eben auch das Recht haben die Daten und Nutzerkonten so zu benutzen, wie auch er selbst dies konnte.

Aber auch für den Fall, dass Verbraucher nicht versterben, sondern einfach (evtl. vorübergehend) nicht in der Lage sind ihre eigenen Rechte auszuüben, empfiehlt sich eine Regelung. 

Eine solche ist häufiger Bestandteil einer Vorsorgevollmacht (oft auch Generalvollmacht genannt).

Darin kann der Vollmachtgeber bereits zu Lebzeiten einen Vorsorgebevollmächtigten einsetzen, der ihn bei der Verwaltung seiner digitalen Angelegenheiten unterstützt.

Damit der Bevollmächtigte dann auch handeln kann, empfiehlt es sich, dass der Vollmachtgeber seinem Vorsorgebevollmächtigten bzw. auch seinen Erben die Zugangsdaten zu seinen digitalen Inhalten zur Verfügung stellt. Hierbei sichert der Vollmachtgeber die stets aktuell zu haltenden Zugangsdaten beispielsweise auf einem verschlüsselten lokalen Datenträger (z.B. einem USB-Stick). Zur Speicherung der Zugangsdaten empfiehlt sich die Verwendung eines Programms zur Kennwortverwaltung, wie bspw. KeePass. Dieser Datenträger ist mit einem Masterpasswort gesichert, das bei einer Vertrauensperson, hinterlegt werden kann.

Weitere Informationen zur Vorsorgevollmacht finden Sie auch unter: https://www.rehmann.de/generalvollmacht-vorsorgevollmacht/


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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