Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters nach § 87 HGB und der Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89b HGB.

  • 3 Minuten Lesezeit

Nach § 84 Abs. 1 S. 1 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

Wesentlich ist somit, dass der Handelsvertreter für einen anderen Unternehmer Geschäfte vermittelt, für welche er quasi entlohnt wird.

Die Ansprüche des Handelsvertreters ergeben sich hier u. a. einmal während des Geschäftsbetriebes über kontinuierliche Provisionsansprüche gemäß § 87 HGB ggü. dem begünstigten Unternehmen und im Falle der Beendigung der Geschäftsbeziehung über den sog. Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89b HGB.


1. Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters nach § 87 HGB im laufenden Geschäftsbetrieb

Der Provisionsanspruch eines Handelsvertreters entsteht für Geschäfte, die auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sind (vgl. § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 HGB) oder mit Dritten unmittelbar abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art gewonnen hat (§ 87 Abs. 1 S. 1, Alt. 2 HGB). Die Provision stellt das Entgelt bzw. die Gegenleistung des Handelsvertreters für seine Tätigkeit im laufenden Geschäftsbetrieb dar.

Für "Mehrleistungen" des Handelsvertreters fallen Zusatz- und/oder Sonderprovisionen nach den §§ 87 ff. HGB an.

Neben den vorgenannten Provisionen steht dem Handelsvertreter noch ein Aufwendungsersatz-anspruch zu, wenn dies vertraglich vereinbart oder handelsüblich ist (§ 87d HGB).

Der Grundfall für die Auslösung einer Provision ist, dass die Vermittlungstätigkeit während eines bestehenden Vertrages mit dem betrauten Unternehmen erfolgt ist.


2. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Beendigung des Vertragsverhältnisses (§ 89a HGB)

a) Sinn und Zweck des Handelsvertreterausgleichsanspruchs

Wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter beendet wird, hat der Handelsvertreter keinen Anspruch mehr auf eine Provision für Geschäfte, die der Unternehmer mit den gewonnenen Kunden weiterhin macht.

Der Unternehmer profitiert also noch nachträglich von den Leistungen des Handelsvertreters, insbesondere dem über Jahre aufgebauten Kundenstamm, ohne dass ein entsprechender Provisionsanspruch ausgelöst wird.

Für dieses “Ungleichgewicht” hat der Gesetzgeber zum Ausgleich den Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89a HGB normiert.

b) Voraussetzungen für die Auslösung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs

Für die erfolgreiche Geltendmachung eines Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters müssen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein: 

  • Beendigung des Handelsvertretervertrages (z. B. durch Aufhebung, Tod etc.);
  • Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der Jahresfrist nach § 89 b Abs. 4 S. 2 HGB;
  • "erhebliche Vorteile" des vertretenen Unternehmers auch nach Beendigung der Vertragsbeziehung;
  • Billigkeits- und Angemessenheitsprüfung bzgl. des Ausgleichsanspruchs.

c) Ausschluss des Handelsvertreterausgleichsanspruchs nach § 89a HGB

Der Ausgleichsanspruch ist in den Fällen des § 89b Abs. 3 Nr. 1-3 HGB ausgeschlossen. Diese sind:

(1) Kündigung des Handelsvertreters nach § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB

Ein Handelsvertreterausgleichsanspruch entsteht nicht, wenn der Handelsvertreter selbst kündigt, ohne dass ihm der Unternehmer hierzu begründeten Anlass gegeben hat

Ausnahme:

Der Handelsvertreter gibt seine Tätigkeit wegen Alters oder Krankheit auf.

(2) Kündigung des Unternehmers gemäß § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB

Der Anspruch entfällt bei Kündigung durch das Unternehmer, wenn die Kündigung auf einen wichtigen Grund gestützt werden kann (schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters in Form von Pflichtverletzungen).

(3) Vereinbarung einer Nachfolgeregelung gemäß § 89 b Abs. 3 Nr. 3 HGB

Bei einer Übernahme einer Handelsvertretung durch einen Nachfolger entfällt der Handelsvertreterausgleichsanspruch ebenfalls, da in der Regel der Handelsvertreter wertausgleichend an den Übernehmer verkauft hat.

d) Höhe und Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs nach § 89b HGB

Der Handelsvertreterausgleichsanspruch wird in zwei Stufen bestimmt.

Stufe 1:

Der Rohertrag wird über verschiedene Determinanten errechnet.

Hierbei wird das letzte "Provisionsjahr" als Grundlage herangezogen. 

Sodann wird eine Prognose über die Abwanderung von Kunden (und den Wegfall dieser Provisionen) sowie potentiell zukünftig gewonnene Kunden aufgestellt.

Die hieraus gewonnenen Werte sind für die Bemessung des Abfindungsanspruchs noch entsprechend abzuzinsen.

Stufe 2:

Der Ausgleichsanspruch beträgt höchstens eine durchschnittliche Jahresprovision

Diese Jahresprovision errechnet sich wiederum aus dem Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre der verkürzten Gesamttätigkeit des Handelsvertreters.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte rechtliche Materie. Insbesondere sind die angeführten Punkte zum Thema "Provision" und "Handelsvertreterausgleichsanspruch" nur in den Grundzügen abgebildet und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die einzelnen Fallkonstellationen im Handelsvertreterrecht können erhebliche Probleme aufwerfen. Rechtliche Sicherheit für Ihr konkretes Anliegen können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen und Streitigkeiten rund um das Handelsvertreterrecht zur Verfügung.


#Handelsvertreterausgleichsanspruch #§87HGB #§89bHGB #Provision #Handelsvertreter #Handelsvertreterrecht #BerechnungAusgleich #Handelsvertreterausgleich #Handelsvertretung #VerkaufHandelsvertretung #BeendigungHandelsvertretung #Schadensersatz #Rohertrag #Jahresdurchschnittsprovision #Sonderprovision #Aufwendungsersatzanspruch

Foto(s): Canva.de - Dr. Holger Traub

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. iur. Holger Traub - Dipl. Kfm.

Beiträge zum Thema