Der Sonderurlaub

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Wenn die gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Urlaubstage im Jahr nicht ausreichen, wünschen sich Arbeitnehmer regelmäßig die Gewährung eines Sonderurlaubs, mithin die unbezahlte Freistellung von ihrer Verpflichtung zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung.

Die Anspruchsgrundlage

Viele Arbeitnehmer sind davon überzeugt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, diesen ohne Weiteres zu gewähren. Doch da irren sich die Arbeitnehmer nicht selten. Einen gesetzlichen Anspruch auf die Gewährung von Sonderurlaub gibt es nicht. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen Arbeitnehmer ohne Weiteres (unbezahlt) freizustellen und ihm den gewünschten Sonderurlaub zu gewähren. Die unbezahlte Freistellung des Arbeitnehmers liegt allein im Ermessen des Arbeitgebers. Nur in Ausnahmefällen kann sich aus seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern eine Pflicht des Arbeitgebers zur unbezahlten Freistellung dieser ergeben. Ebenso verhält es sich bei einer entsprechenden arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen dieser für bestimmte Einzelfälle die (unbezahlte) Freistellung von der Arbeitspflicht zugesagt, ist er an die getroffenen Absprachen gebunden.

Die (unbezahlte) Arbeitsfreistellung

Zu unterscheiden vom Sonderurlaub ist die sogenannte (unbezahlte) Arbeitsfreistellung. Diese hat der Gesetzgeber in zahlreichen Normen verankert, so zum Beispiel in Form der Elternzeit, des Bildungsurlaubs oder der Freistellung wegen Erkrankung des Kindes des Arbeitnehmers.

Die Voraussetzung der Gewährung von Sonderurlaub – die Vorlage eines wichtigen Grundes

Die Gewährung des Sonderurlaubs durch den Arbeitgeber ist an mehrere Voraussetzungen gebunden. Zum einen muss ein wichtiger Grund auf Seiten des Arbeitnehmers vorliegen und zum anderen muss dieser beim Arbeitgeber einen Antrag auf Gewährung des Sonderurlaubs stellen.

Durch die Vorlage des wichtigen Grundes soll zum Schutz des Arbeitgebers sichergestellt werden, dass nicht jedes persönliche Interesse eines Arbeitnehmers ausreicht, um ein dauerhaftes Fernbleiben vom Dienst zu rechtfertigen. Das vom Arbeitnehmer mit dem Sonderurlaub verfolgte Ziel muss bei objektiver Betrachtungsweise hinreichend gewichtig und schutzwürdig sein.

Liegt ein wichtiger Grund vor, so widerfahren dem billigen, vom Arbeitgeber dem Grunde nach auszuübenden Ermessen Grenzen. Der Arbeitgeber kann im Fall des Vorliegens eines wichtigen Grundes nicht willkürlich oder aus sachfremden und/oder persönlichen Motiven heraus den vom Arbeitnehmer beantragten Sonderurlaub versagen. Er hat alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen und sodann eine entsprechende Entscheidung zu treffen.

Die Folgen des Sonderurlaubs

Während des Sonderurlaubs ruht das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis. Zwar bestehen die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem weiter, der Arbeitgeber kann während der Zeit des Sonderurlaubs vom Arbeitnehmer jedoch nicht rechtswirksam die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung fordern. Im Gegenzug hierzu besitzt der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber regelmäßig keinen Anspruch auf Lohnzahlung.

Bedeutung hat der Sonderurlaub zudem hinsichtlich der Dauer der Gewährung des Krankengeldzuschusses sowie der Kündigungsfristen, zählt die Zeit des Sonderurlaubs nicht als sogenannte, berücksichtigungsfähige Beschäftigungszeit.

Ebenso wirkt sich der Sonderurlaub auf die Kranken- und Pflegeversicherung des Arbeitnehmers aus. Zwar kann er sich im ersten Monat seiner Freistellung noch gesetzlich kranken- und pflegeversichern, nach dem Ablauf dieses Monats muss sich der Arbeitnehmer hingegen freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung weiterversichern. Der Arbeitgeber ist ab dem zweiten Monat der Freistellung des Arbeitnehmers nicht zur Übernahme der entsprechenden Beiträge oder zur Bezuschussung dieser verpflichtet.

Wünschen auch Sie die Gewährung von Sonderurlaub durch Ihren Arbeitgeber oder sehen sich einem entsprechenden Antrag Ihres Arbeitnehmers gegenüber, so informieren Sie sich bei bei einem fachkompetenten Rechtsanwalt vorab über Ihre Möglichkeiten sowie die entsprechenden Voraussetzungen dieser.


Gerne stehe ich Ihnen insoweit jerderzeit zur Verfügung. Sprechen Sie mich an!


Wiebke Krause

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

zertifzierte Verfahrensbeiständin



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