Der Strafbefehl – Voraussetzungen und Möglichkeiten des Betroffenen

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Zu einer rechtskräftigen Verurteilung einer Person kann es zum einen durch die „klassische“ Verurteilung im Rahmen einer Hauptverhandlung vor dem zuständigen Gericht kommen. Zum anderen aber auch durch einen sog. „Strafbefehl“. 

Allgemeine Voraussetzungen eines Strafbefehls

Durch das in den §§ 407 ff. StPO geregelte Strafbefehlsverfahren wird dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, eine einseitige Straffestsetzung ohne Durchführung einer Hauptverhandlung und ohne Urteil auszusprechen. Der § 407 StPO regelt die Zulässigkeit einer solchen Verfahrenserledigung: 

Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden.“

Ein entscheidender Unterschied zur „klassischen“ Hauptverhandlung besteht darin, dass das Gericht nicht von der Schuld des Täters überzeugt sein muss. Vielmehr reicht es im Rahmen eines Strafbefehls aus, dass das Gericht einen hinreichenden Tatverdacht bejaht. Dies ergibt sich aus dem § 408 Abs. 2 Satz 1 StPO, in welchem es ausdrücklich heißt:

Erachtet der Richter den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, so lehnt es den Erlass eines Strafbefehls ab.“

Vorteile des Strafbefehls

Ein entscheidender Vorteil des Strafbefehlsverfahrens ist die beschleunigte Erledigung. Auf der einen Seite hat natürlich das Gericht ein Interesse an dieser Verfahrenserledigung, da es vollkommen überfordert wäre, wenn jedes Verfahren durch eine Hauptverhandlung und einem anschließenden Urteil beendet werden müsste. 

Auch der Beschuldigte hat oftmals großes Interesse daran, sein Verfahren im Wege des Strafbefehlsverfahrens zu beenden. Zum einen wenn der Vorwurf eines unangenehmen Deliktes im Raum steht (z. B. der Besitz kinderpornografischer Schriften) und der Beschuldigte eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden will. Zum anderen sprechen oftmals wirtschaftliche Gründe für diese Vorgehensweise. 

Nicht selten äußert der Mandant gegenüber seinem Verteidiger: „Alles, nur keine Hauptverhandlung“. Gerade in diesen Fällen wird sich der Verteidiger für die Erledigung des Verfahrens im Rahmen eines Strafbefehls starkmachen. 

Möglichkeiten des Betroffenen

Der Betroffene kann durch schlichtes „Nichtstun“ den Strafbefehl rechtskräftig werden lassen. Dann steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Sollte dieser jedoch mit den ausgesprochenen Rechtsfolgen nicht einverstanden sein, kann er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls sog. „Einspruch“ einlegen. Dies führt dazu, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt wird. 

Da der Verteidiger durch entsprechende Akteneinsicht die Erfolgsaussichten eines Einspruchs überprüfen kann, ist es bei Erhalt eines Strafbefehls ratsam einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. 


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