Der Umgang eines Elternteils mit seinem Kind findet grundsätzlich auch in Zeiten von Corona statt.

  • 1 Minuten Lesezeit

Grundsätzlich besteht innerhalb einer Virus-Pandemie kein Recht auf Aussetzung des Umgangs. Der Umgang kann auch nicht davon abhängig gemacht werden, ob der umgangsberechtigte Elternteil gegen Corona geimpft ist.  So entschied das OLG Nürnberg mit Beschluss vom 14.04.2021 – Az. 10 UF 72/21. 

Gibt es aber Kontakte mit möglich erkrankten Personen, besteht für den umgangsberechtigten Elternteil eine Pflicht, sich vorher testen zu lassen. 

Generell gilt, dass der Umgang für das Kind keine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahr verursachen darf. 

Die landesrechtlichen Empfehlungen, die Zahl der Kontakte mit anderen Personen zu minimieren, reicht hierzu nicht aus, denn diese Empfehlung ist in dem besonderen Licht des Art. 6 Grundgesetz zu sehen, wonach für den Elternteil und das Kind ein besonderer Schutz des Umgangsrechtes besteht. Daher können derartige Empfehlungen das Umgangsrecht nicht einschränken.

Auch das Argument, dass der umgangsberechtigte Elternteil berufstätig sei und mit vielen anderen Personen aufgrund dieses Berufes in Kontakt käme, ließ das Gericht nicht als einen Grund gelten, den Umgang deswegen einzuschränken.

Andererseits muss der Umgang aber ausgesetzt werden, wenn der umgangsberechtigte Elternteil sich in häuslicher Quarantäne befindet oder begeben muss.

Offen geblieben ist die Frage, ob sich der umgangsberechtigte Elternteil immer vor dem Umgang mit dem Kind einen Selbsttest oder PCR-Test unterziehen müsse, weil in diesem Fall eine Selbstverpflichtung des umgangsberechtigten Elternteil vorlag, sich jeweils vor Beginn des Umgangs zu testen.

Foto(s): (c) RA Tom Martini

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Tom Martini

Beiträge zum Thema