Der Wein „Sankt Nikolaus“

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Ein Weinhändler bot einen Wein mit Namen „Sankt Nikolaus" an. Dagegen wandte sich ein konkurrierender Weinhändler mit dem Einwand, er hätte das Markenrecht an der Marke „Nikolaus G". Zwischen den beiden Bezeichnungen besteht jedoch keine Verwechslungsgefahr. Durch das nachgestellte G erhält die eingetragene Marke Namenscharakter, da nachgestellte Einzelbuchstaben regelmäßig als Abkürzungen von Familiennamen verstanden werden. Das einzelne G leistet daher einen wesentlichen Beitrag zum Gesamteindruck der Marke. Ebenso prägt das „Sankt". Es wird wohl regelmäßig auf den Heiligen Nikolaus abgestellt werden. Dies wird durch den Hinweis auf den 06.12. verstärkt, so dass der Wein zeitlich und inhaltlich dem Festtag des Heiligen Nikolaus zugeordnet wird und gerade nicht Nikolaus G. Es besteht daher keine Verwechslungsgefahr. Daneben muss auch beachtet werden, dass die isolierte Bezeichnung „Nikolaus" wohl schwerlich eintragungsfähig sein kann. (OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2009 - Az. 4 U 61/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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