Europäisches Markenrecht: Bier und Wein oder Bier und Tequila?

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Auf dem Markt für alkoholische Getränke ist streng zwischen einzelnen Getränketypen zu unterscheiden. Nach Europäischem Markenrecht ist weder Bier mit Wein noch Bier mit Tequila zu vergleichen. Starke Ähnlichkeiten bei Marken können durch solche Unterschiede in den Getränken überwunden werden.

1. Anmeldung der Marke Tequila Matador

Im Jahr 2004 meldete die Tequila Cuervo, SA de CV, beim Europäischen Markenam (also dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, HABM) eine Gemeinschaftsmarke in Form einer Wort- und Bildmarke „Tequila Matador“ für alkoholhaltige Getränke, vorgemischte alkoholhaltige Cocktails, Tequila aus Mexiko und Tequilalikör aus Mexiko an. Die Marke wurde vom HABM eingetragen.

2. Widerspruch aus der Marke „Matador“ für alkoholfreie Getränke und Bier

Gegen die Eintragung legte der Inhaber der älteren internationalen, sowie einer älteren nationalen Wortmarke„Matador“ Widerspruch ein. Diese Marke wurde für alkoholfreie Getränke aber auch für Biere geschützt. Als Widerspruchsgrund wurde die Ähnlichkeit zwischen beiden Marken und der geschützten Waren des nach Art. 8 I b Gemeinschaftsmarkenverordnung angeführt.

Die Widerspruchsabteilung des HABM bejahte die Ähnlichkeit und Konkurrenzstellung der Marken und Waren und gab dem Widerspruch im September 2009 statt. Gegen diese Entscheidung des HABM erhob die Tequila Cuervo, SA 2009 Beschwerde, der im Oktober 2010 stattgegeben wurde, weil das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf „Tequila aus Mexiko, alkoholische Cocktails mit Tequila aus Mexiko und Tequilalikör aus Mexiko“ eingeschränkt worden war. Durch den Wegfall der Ware „alkoholhaltige Getränke“ war eine Ähnlichkeit der Waren beider Marken für das HABM nicht mehr gegeben, so dass nach deren Ansicht keine Verwechslungsgefahr mehr bestand. Gegen die Entscheidung des HABM erhob der Inhaber der älteren Marke „Matador“ nun jedoch Klage zum Gericht der Europäischen Union (EuG) ein, welche jedoch als unbegründet abgewiesen wurde.

3. Die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG)

Die vom Kläger geltend gemachte Ähnlichkeit der Waren, die sich aus dem Alkoholgehalt der Waren Bier und Tequila, sowie der örtlichen Nähe ergibt, in der die Waren angeboten und konsumiert werden, wurde vom EuG nicht erkannt. Bereits nach einer älteren Entscheidung des Gerichts in der Sache MEZZOPANE wurde eine Warenähnlichkeit zwischen Bier und Wein nach den Grundsätzen des Europäischen Markenrechtsausgeschlossen. Dementsprechend kam das EuG zu dem Ergebnis, dass eine Ähnlichkeit zwischen Bier und Tequila im Sinne des Art. 8 I b Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) aufgrund der noch weitergehenden, erheblichen Unterschiede der Getränke nicht vorliegt. Dass beide Getränke alkoholhaltig sind und in ähnlichen Lokalitäten verkauft und konsumiert werden, eröffnet nicht die Gefahr, dass der Verkehr die jeweiligen Marken der Getränke verwechseln könnte. Mit dem Wegfall der allgemein gehaltenen Waren „alkoholhaltige Getränke“ der Marke Tequila Cuervo, SA de CV, ist eine drohende Verwechslungsgefahr wegen anderer Produkte darüber hinaus ausgeschlossen.

Ob das gefundene Ergebnis der Tatsache geschuldet ist, dass sich die meisten Menschen – also auch Richter – mit alkoholischen Getränken auskennen (was für andere Waren und Dienstleistungen sicher nicht in gleichem Maße gilt), kann nur vermutet werden. Es fällt jedoch auf, dass die Rechtsprechung im Markenrecht bei anderen Warengruppen sehr viel schneller zu einer Verwechslungsgefahr gelangt.

Unser Tipp: Lassen Sie sich vor einer Markenanmeldung ausführlich beraten, damit Risiken, die sich aus fremden Marken oder Kennzeichen ergeben können, ausgeschlossen oder gemindert werden können.

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Dinter, Kreißig & Partner

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