Der Widerruf einer „Internetbestellung“ hängt nicht vom Grund ab – fast ...

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Angelehnt an BGH, Urteil vom 16. März 2016, VIII ZR 146/15

I. Worum geht es?

Es geht um die Auflösung von sogenannten Fernabsatzverträgen (etwa eine Bestellung im Internet). Das Widerrufsrecht bezweckt dem Verbraucher eine einfache Möglichkeit zur Lösung von einem Vertag anzubieten. Ein Verbraucher kann ein Produkt nämlich im Internet nicht wie im Laden prüfen und testen. Was ist für einen wirksamen Widerruf erforderlich und wo liegen die Grenzen?

II. Was hat der BGH entschieden?

Der BGH hat zunächst noch einmal klar gestellt, dass zu einer wirksamen Ausübung eines Widerrufsrechts keine Begründung erforderlich ist. Ein Begründungserfordernis würde das Widerrufsrecht nicht vereinfachen. Durch die möglichen Diskussionen um die Begründung würde das Widerrufsrecht erschwert werden. Der Widerruf kann durch schlichte, unbegründete Erklärung durchgeführt werden.

Der BGH geht noch einen Schritt weiter. Selbst dann, wenn aus dem übrigen Verhalten des Widerrufers ein Motiv für die Ausübung des Widerrufs erkennbar wird, welches mit dem Sinn und Zweck des Widerrufsrechts nicht (vollständig) vereinbar ist, bleibt der Widerruf in der Regel wirksam. Dies gilt in Fällen, in denen nicht oder nicht nur wegen Nichtgefallen oder Unbrauchbarkeit widerrufen wird.

III. Wo liegen die Grenzen?

Die Grenzen liegen bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten oder einer unzulässigen Rechtsausübung. Das ist dann der Fall, wenn sich der Verbraucher arglistig verhält und der Unternehmer eines besonderen Schutzes bedarf. Ein arglistiges Verhalten liegt u.a. dann vor, wenn durch das Widerrufsrecht eine Schädigung oder Schikanierung erfolgen soll.

Fazit: Solange wie mit einem Widerruf keine arglistigen Motive verfolgt werden, ist ein Widerruf selbst dann wirksam, wenn er nicht oder nicht nur wegen Nichtgefallen oder Unbrauchbarkeit des Produkts erklärt wird.

Konrad Weidmann
Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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