Kündigung von Online-Verträgen muss auch online möglich sein

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Eine Internetplattform hatte die Kündigung der Verträge seiner Mitglieder nur per Schreiben erlaubt, das postalisch und per Fax übermittelt werden konnte. Außerdem musste die Kündigung den Benutzernamen, die Kundennummer, die Transaktionsnummer bzw. die Vorgangsnummer enthalten.

Damit schränkte der Anbieter die Möglichkeiten zur Kündigung von Verträgen ein. Üblicherweise können Verträge mündlich, schriftlich oder sogar schlüssig gekündigt werden, ohne dass eine besondere Form eingehalten werden muss. Im Gegensatz zum Vertragsschluss, der ausnahmslos online durchgeführt wurde, beschränkte der Anbieter die Möglichkeit zur Kündigung auf eine schriftliche Kündigung mit Sonderangaben.

Der Anbieter begründete dies damit, dass er Identitätszweifel ausräumen und Missbrauch im Fall der Kündigung verhindern wolle. Das Landgericht München trat dem im Wesentlichen mit dem Argument entgegen, dass nicht ersichtlich sei, wieso ein Recht zur Kündigung missbraucht werden solle und dass Identitätszweifel durch gezielte Nachfragen beim Mitglied ausgeräumt werden könnten.

Im Ergebnis muss ein Anbieter einer Internetplattform daher die Kündigung seiner Mitglieder, die online (etwa per E-Mail) durchgeführt wird akzeptieren, wenn der Vertragsschluss und die Abwicklung überwiegend online durchgeführt werden und die Identität durch Nachfrage ermittelt werden kann.

Praxistipp: Da oftmals für die Registrierung bei einem Internetdienstleister eine E-Mailadresse notwendig ist, sollte diese auch als Absenderadresse zur Kündigung der entsprechenden Dienste verwendet werden. Alternativ sollte auf eine Möglichkeit zur Kündigung des Vertrages innerhalb des Dienstes nach dem „Log-In“ bestanden werden.

Fall es hier zu ungewollten Situationen kommt, helfe ich gerne weiter.

Das vollständige Urteil können Sie z.B. hier nachlesen: http://tlmd.in/u/1446.
(LG München – Urteil vom 30.01.2014 – Az. 12 O 18571/13)

Konrad Weidmann
Rechtsanwalt


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